Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/36: Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen (Modernisierung der Vereinbarung von 1937) · 16 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

6 Anhang

6.1 Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung handwerklicher Prüfungen (1937)

(Wortlaut der Vereinbarung gemäss dem Notenaustausch vom 1. Dezember 1937 zwischen dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und der Deutschen Gesandtschaft)

Artikel I

Ein deutscher Staatsangehöriger, der in Deutschland die Meisterprüfung für das von ihm betriebene oder für ein diesem verwandtes Handwerk bestanden hat, wird in der Schweiz hinsichtlich der Ausübung seines Handwerks den Schweizerbürgern gleichgestellt, die in der Schweiz die für ihr Handwerk geforderte höhere Fachprüfung bestanden haben.

Ein Schweizerbürger, der in der Schweiz die höhere Fachprüfung für das von ihm betriebene oder für ein diesem verwandtes Handwerk bestanden hat, wird in Deutschland hinsichtlich der Ausübung seines Handwerks den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt, die in Deutschland die für ihr Handwerk geforderte Meisterprüfung bestanden haben.

Artikel II

Ein deutscher Staatsangehöriger, der in Deutschland die Gesellenprüfung für das von ihm betriebene oder für ein diesem verwandtes Handwerk bestanden hat, wird in der Schweiz hinsichtlich der Ausübung seines Handwerks und der Ablegung weiterer Fachprüfungen den Schweizerbürgern gleichgestellt, die in der Schweiz die für ihr Handwerk geforderte Lehrabschlussprüfung bestanden haben.

Ein Schweizerbürger, der in der Schweiz die Lehrabschlussprüfung für das von ihm betriebene oder für ein diesem verwandtes Handwerk bestanden hat, wird in Deutschland hinsichtlich der Ausübung seines Handwerks und der Ablegung weiterer Fachprüfungen den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt, die in Deutschland die für ihr Handwerk geforderte Gesellenprüfung bestanden haben.

Artikel III

Hinsichtlich der beruflichen Ausbildung als Lehrling und hinsichtlich der Ablegung der Gesellenprüfung bzw. der Lehrabschlussprüfung werden deutsche Staatsangehörige in der Schweiz den Schweizerbürgern und Schweizerbürger in Deutschland den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt.

Artikel IV

Eine Veröffentlichung dieser Vereinbarung soll nicht stattfinden.

Artikel V

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1938 in Kraft. Sie ist mit sechsmonatiger Kündigungsfrist jeweils zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres kündbar. Die Kündigung ist erstmals zum 31. Dezember 1939 zulässig.

622-08820 \ COO.2101.108.3.876444 16/16