Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/36: Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen (Modernisierung der Vereinbarung von 1937) · 16 Seiten
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auf die bildungspolitische Kooperation zwischen der Schweiz und Deutschland darstellen und einen Minderwert für die bisherigen Nutzniessenden generieren würde.
Als Option geprüft wurde weiterhin ein Abkommen, das als formellen Bestandteil eine Liste von als gleichwertig anerkannten Berufen umfasst, die periodisch zu aktualisieren ist (Positivliste). Ein solches Modell wurde beim Abkommen zwischen der Schweiz und dem Fürstentums Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen der beruflichen Grundbildung10 gewählt. In diesem Fall fällt der Aufwand für die periodische Aktualisierung der Listen und die damit einhergehenden inhaltlichen Abklärungen sehr gering aus, weil Liechtenstein die Inhalte der Schweizer Bildungsverordnungen jeweils praktisch unverändert als Grundlage für die liechtensteinischen Bildungsverordnungen übernimmt. Im Falle eines Abkommens mit Deutschland würde der entsprechende Aufwand hingegen voraussichtlich erheblich grösser ausfallen und beiderseits mit langwierigen formalen, offiziellen Prozeduren verbunden sein. Der Mehrwert dieser Alternative im Vergleich zum gewählten Modell wurde daher als gering eingeschätzt.
Das Modell eines Abkommens, das generelle Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit definiert und eine Liste von beruflichen Abschlüssen nicht als formaler Bestandteil, sondern als informelles, laufend erweitertes gemeinsames Arbeitsinstrument vorsieht, wurde letztendlich von beiden Seiten als beste Lösung eingeschätzt.
2 Grundzüge des Abkommens
Gemeinsame Ziele im Rahmen einer langfristigen bilateralen Bildungskooperation
In der Präambel werden die gemeinsamen Ziele genannt, zu denen die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit der beruflichen Abschlüsse beitragen soll: Erleichterung der Berufsausübung und der beruflichen Weiterbildung im jeweils anderen Staat sowie Förderung der Mobilität der Fachkräfte allgemein. Die Ziele werden zudem in den Kontext der bewährten und langfristigen Kooperation zwischen der Schweiz und Deutschland gestellt.
Erweiterter Geltungsbereich
Im Vergleich zur Vereinbarung von 1937 wird der Geltungsbereich des modernisierten Abkommens ausgeweitet. Die ursprüngliche Vereinbarung bezog sich nur auf die Berufsabschlüsse im Bereich des Handwerks. Das Abkommen soll neu grundsätzlich für alle Abschlüsse der Berufsbildung gelten die jeweils in der Schweiz und in Deutschland durch Bundesrecht geregelt sind.
Gemeinsamer Grundsatz
Als Ausgangspunkt für die Verfahren zur Prüfung und gegenseitigen Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen wird der Grundsatz festgehalten, dass die in der Schweiz und in
Deutschland erworbenen Abschlüsse vergleichbar sind: Aufgrund der Ähnlichkeit der Berufsbildungssysteme, die beiderseits insbesondere der Arbeitsmarktrelevanz und der Ausbildungsqualität einen hohen Stellenwert beimessen, werden die Schweizer und deutschen beruflichen Abschlüsse als gleichartig eingeschätzt und können somit überhaupt verglichen werden. Damit wird der bisher verfolgte Ansatz des gegenseitigen Vertrauens in die Qualität der Berufsbildungssysteme und der beruflichen Abschlüsse explizit verankert.
Definition von Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit
Eine beschränkte Anzahl von allgemeinen Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen wird definiert: 1) Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten aufgrund des Berufsbilds, 2) Zugehörigkeit zur gleichen Berufsbildungsstufe sowie 3) geltende rechtliche Grundlagen der Abschlüsse, mit denen eine Gleichwertigkeit festgestellt wird.
10Abkommen vom 30. Oktober 2014 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
des Fürstentums Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen und Berufsattesten der beruflichen Grundbildung (mit Anhang) (SR 0.412.151.4)
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