Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/36: Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen (Modernisierung der Vereinbarung von 1937) · 16 Seiten

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1 Ausgangslage

1.1 Allgemeiner Kontext und bilaterale Vereinbarung von 1937

Die Anerkennung von ausländischen beruflichen Qualifikationen gewinnt im Kontext der zunehmenden grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Verflechtungen und Mobilität von Arbeitnehmenden an Bedeutung. Einzelpersonen und auch Unternehmen sind darauf angewiesen, dass ihre beruflichen Qualifikationen bzw. diejenigen ihrer Angestellten auch für die Arbeitstätigkeit und gegebenenfalls die Weiterbildung in anderen Ländern anerkannt werden. Dies betrifft in besonderem Masse die Berufe, deren Ausübung im Zielland reglementiert, das heisst an das Vorliegen einer bestimmten beruflichen Qualifikation gekoppelt ist (reglementierte Berufe). Aber auch im Bereich der nicht reglementierten Berufe kann es von Bedeutung sein, dass eine ausländische Qualifikation als gleichwertig mit einer inländischen eingestuft werden kann - zum Beispiel für den Zugang zu beruflicher Weiterbildung, als Information für einen potentiellen Arbeitgeber oder für die Lohneinstufung bei Gesamtarbeitsverträgen. Die meisten europäischen Länder verfügen aus diesem Grund über etablierte Stellen und Verfahren für die Anerkennung ausländischer Qualifikationen. Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationen erfolgt in der Regel über die Feststellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Referenzqualifikation. Damit verbunden ist in der Folge eine rechtliche Gleichstellung.

Im europäischen Kontext spielt das multilaterale Regelwerk der Europäischen Union eine zentrale Rolle: Die entsprechenden EU-Richtlinien1 legen verbindlich für die EU-Mitgliedstaaten Minimalregeln und -verfahren zur gegenseitigen Anerkennung von reglementierten Berufen fest. Die Schweiz nimmt an diesem multilateralen System aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU2 teil (Anhang III des FZA). Zusätzlich zum EU-Regelwerk haben gewisse Länder auch bilaterale Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von beruflichen Qualifikationen abgeschlossen, die in ihrer Wirkung weitergehen als die EU-Richtlinien (auch innerhalb der EU, zum Beispiel das Anerkennungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich3).

Dies ist auch für die Schweiz und Deutschland der Fall: Die beiden Länder verfügen aufgrund ihrer besonders grossen wirtschaftlichen Verflechtung und der engen Verwandtschaft ihrer Berufsbildungssysteme bereits seit 1937 über eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung handwerklicher Prüfungen. Diese Vereinbarung regelt die rechtliche Gleichstellung von Personen im jeweils anderen Land, die eine Lehrabschlussprüfung bzw. Gesellenprüfung oder höhere Fachprüfung bzw. Meisterprüfung im Bereich des Handwerks im eigenen Land bestanden haben (siehe Anhang 1, Wortlaut der Vereinbarung von 1937).

Der Abschluss dieser Vereinbarung im Jahr 1937 war im damaligen politischen Kontext begründet. Es bestand zu diesem Zeitpunkt eine lang etablierte, informelle Praxis der Wirtschaftsakteure in der Schweiz und in Deutschland, die beruflichen Abschlüsse im Hinblick auf die Ausübung eines Handwerks und des Zugangs zu beruflicher Weiterbildung gegenseitig anzuerkennen. Diese bewährte Praxis geriet unter der damaligen deutschen Regierung, die in diesem Bereich eine protektionistische Politik umzusetzen versuchte, zunehmend unter Druck. Auf Ersuchen der Schweiz hin gelang es, die informelle Praxis rechtzeitig in Form einer bilateralen Vereinbarung festzulegen, bevor eine Weiterentwicklung des politischen Kontextes dies gänzlich verunmöglicht hätte.

Die Vereinbarung von 1937 ist nach wie vor gültig und entfaltet in beiden Ländern sowohl in der offiziellen Anerkennungspraxis von ausländischen beruflichen Abschlüssen als auch direkt auf dem Ar-

1Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über

die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Fassung, die gemäss Anhang III des FZA für die Schweiz gilt)

2Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und

der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) (SR 0.142.11.2681)

3Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Re-

publik Österreich über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen (Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 1991, Nr. 15 vom 8.6.1991, Seite 712)

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