Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/36: Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen (Modernisierung der Vereinbarung von 1937) · 16 Seiten

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Diese Voraussetzungen entsprechen den identifizierten Zielen für die konkrete Ausgestaltung des Abkommens: Sie regeln gleichzeitig wesentliche Aspekte für die Feststellung der Gleichwertigkeit, ermöglichen weiterhin Flexibilität für die Handhabung unterschiedlicher beruflicher Abschlüsse und entsprechen dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens.

Wirkung der Feststellung der Gleichwertigkeit

Analog der bisherigen Vereinbarung wird die Wirkung der Feststellung der Gleichwertigkeit als rechtliche Gleichstellung definiert. Damit wird insbesondere eine Gleichstellung beim Zugang zum Arbeitsmarkt und zur beruflichen Weiterbildung bezweckt. Das Abkommen berechtigt hingegen nicht, aufgrund der Gleichstellung auch geschützte Berufstitel der jeweiligen Länder zu tragen.

Umsetzung im Rahmen bestehender Strukturen und Verfahren

Die Umsetzung des Abkommens erfolgt in beiden Ländern durch die bestehenden Stellen zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen und im Rahmen der üblichen Verfahren (des SBFI auf Schweizer Seite, der regionalen Kammern auf deutscher Seite). Dabei soll grundsätzlich gestützt auf das Abkommen zuerst eine vereinfachte Prüfprozedur für die Feststellung der Gleichwertigkeit vorgenommen werden. Nur wenn aufgrund der im Abkommen definierten Voraussetzungen keine Gleichwertigkeit festgestellt werden kann, sollen die sonst üblichen, detaillierteren Prüfprozeduren subsidiär zum Zuge kommen.

Definition von zuständigen Behörden, von Arbeitsinstrumenten und eines gemischten Ausschusses

Die für das Abkommen zuständigen Behörden in beiden Ländern werden genannt und es wird explizit festgehalten, dass diese untereinander Informationen austauschen und gemeinsame Arbeitsinstrumente anwenden, um eine gegenseitige und kohärente Feststellungspraxis zu gewährleisten. Die Arbeitsinstrumente können unter anderem die Form von informellen Positivlisten annehmen, die laufend weiterentwickelt werden. Ein gemischter Ausschuss soll Fragen, die sich aus der Umsetzung ergeben, einvernehmlich regeln.

Übliche Bestimmungen zum Erhalt erworbener Rechte, Übergangsregelungen, Aufhebung bisherigen Rechts, Geltungsdauer und Änderung des Abkommens sowie Inkrafttreten

Zur Modernisierung des Abkommens gehört auch die Regelung prozeduraler und formaler Aspekte. Diese betreffen einerseits den Erhalt erworbener Rechte aufgrund früher festgestellter Gleichwertigkeiten und den Übergang vor der Praxis auf Grundlage der bisherigen, aufzuhebenden Vereinbarung zur Praxis auf Grundlage des neuen Abkommens. Andererseits werden für völkerrechtliche Abkommen übliche Bestimmungen eingeführt.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1 Präambel

Die Präambel nimmt Bezug auf die übergeordneten Ziele und die Grundsätze des Abkommens, wie sie im Kapitel 1.2 erläutert sind. In der Präambel wird darüber hinaus auf die potentiell positive Wirkung des Abkommens in einem breiteren Sinne Bezug genommen: Durch eine einfachere gegenseitige Anerkennungspraxis bei Abschlüssen im Bereich der Berufsbildung zwischen den zwei Ländern, deren duale Berufsbildungssysteme weltweit als Referenz gelten, wird ein Signal im Sinne des gegenseitigen Vertrauens in die Qualität der Berufsbildungssysteme abgegeben. Dies kann zur Stärkung der Position der dualen Berufsbildung im Inland und auf internationaler Ebene beitragen.

Zudem wird an dieser Stelle festgehalten, dass das Abkommen die Anwendbarkeit des Regelwerks der EU zur Anerkennung von reglementierten Berufen und somit die Anwendbarkeit des FZA nicht tangiert.

Die hervorragende und bewährte Zusammenarbeit im Bereich der Berufsbildung zwischen den jeweils zuständigen Behörden in beiden Ländern wird gewürdigt. Formelle und informelle Kontakte zwischen der Schweiz und Deutschland im Bildungsbereich finden sowohl bilateral als auch multilateral statt,

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