Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/36: Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen (Modernisierung der Vereinbarung von 1937) · 16 Seiten

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beitsmarkt eine Wirkung. So profitieren beispielsweise heute im Rahmen der Anerkennungsprozeduren gestützt auf das Schweizer Berufsbildungsgesetz4 Inhaberinnen und Inhaber von entsprechenden deutschen beruflichen Abschlüssen von vereinfachten und rascheren Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit. Als Beispiel auf deutscher Seite kann die Anwendung durch die Handwerkskammern besonders im grenznahen Raum aufgeführt werden. Diese tragen die Inhaberinnen und Inhaber von Schweizer beruflichen Abschlüssen auf Grundlage der Vereinbarung automatisch in die Handwerksrolle ein. Dieser Eintrag in die Handwerksrolle ist in Deutschland für zahlreiche Berufe obligatorisch, die in der Schweiz nicht reglementiert sind. Inhaberinnen und Inhaber von Schweizer Abschlüssen profitieren somit in Deutschland von einer signifikanten prozeduralen Erleichterung. Die

Vereinbarung von 1937 geht grundsätzlich hinsichtlich der unmittelbaren Anerkennungswirkung über die jeweiligen Standardverfahren in der Schweiz und in Deutschland hinaus, da eine detaillierte inhaltliche Überprüfung der Qualifikationen hinsichtlich einer Gleichwertigkeit entfällt.

Insgesamt liegen keine verlässlichen Zahlen zu den von der Vereinbarung nutzniessenden Berufsleuten in beiden Ländern vor. Grund ist, dass viele von ihnen nicht über die offiziellen Prozeduren eine formale Anerkennung beantragen, sondern sich direkt bei den Arbeitgebern, den Kammern oder Verbänden auf die Wirkung der Vereinbarung berufen. Die zuständigen Behörden in der Schweiz und in Deutschland schätzen die Bedeutung der Vereinbarung jedoch als insgesamt signifikant ein. Dies nicht nur im Sinne der unmittelbaren Wirkung für Einzelpersonen und Unternehmen, sondern auch im Sinne des Ausdrucks des gegenseitigen Vertrauens in die Qualität der Berufsbildungssysteme.

1.2 Modernisierungsbedarf und Ziele

1.2.1 Modernisierungsbedarf

Die Vereinbarung von 1937 hat sich grundsätzlich bewährt. Es besteht jedoch über 80 Jahre nach ihrem Abschluss ein klarer Modernisierungsbedarf. Dies nicht nur aus formalen Gründen, sondern auch weil in der Umsetzungspraxis mittlerweile in gewissen Fällen Schwierigkeiten auftauchen und teilweise sogar aus Systemsicht dysfunktionale Anerkennungsresultate generiert werden.

Aus formaler Sicht ist zu berücksichtigen, dass die Vereinbarung von 1937 nie offiziell publiziert worden ist. Im Sinne der Transparenz für potentielle Nutzniessende und für Anerkennungsstellen ist ein modernisiertes, völkerrechtliches Abkommen zwingend beiderseits auf den üblichen Kanälen zu publizieren.

Inhaltlich widerspiegelt die Vereinbarung die Entwicklungen in der Berufsbildung nicht, die seit 1937 stattgefunden haben. Seit ihrem Abschluss haben sich die Berufsbildungssysteme in der Schweiz und in Deutschland signifikant weiterentwickelt. Sie weisen zwar weiterhin grosse Gemeinsamkeiten und eine systemisch enge Verwandtschaft auf, haben in gewissen Aspekten jedoch unterschiedliche Entwicklungspfade durchlaufen. Generell sind die Strukturen der aufeinander aufbauenden beruflichen Qualifikationen komplexer geworden und sie wurden in der Schweiz und in Deutschland teilweise unterschiedlich ausgestaltet.

Insbesondere wird die Ausdifferenzierung der Abschlüsse der höheren Berufsbildung in der Schweiz und der beruflichen Fortbildung in Deutschland in mehrere Unterstufen unterschiedlicher Anzahl5 von der Vereinbarung nicht abgebildet. Auch die einzelnen Berufsbezeichnungen sowie - viel wichtiger - die zugrundliegenden Berufsprofile haben sich grundsätzlich verändert und wurden teilweise in den zwei Ländern unterschiedlich ausdifferenziert. Als Beispiel hierfür ist die Tendenz zu nennen, in der Schweiz spezialisierte berufliche Profile in Form von Fachrichtungen oder Schwerpunkten eines Berufs zu strukturieren, während in Deutschland in diesem Fall oft gesonderte berufliche Abschlüsse geschaffen werden. Die Vereinbarung von 1937 liefert keine Hinweise darauf, wie in solchen Fällen eine kohärente, gegenseitige Anerkennungspraxis zu gewährleisten ist.

4Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG, SR

412.10)

5In der Schweiz in der Regel zwei Unterstufen; in Deutschland bis zu vier Unterstufen

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