Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/36: Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen (Modernisierung der Vereinbarung von 1937) · 16 Seiten

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In Deutschland sind gemäss dem Berufsqualifikationsfeststellunggesetz13 des Bundes in der Regel die regionalen Kammern für die Gleichwertigkeitsprüfungen bei den Berufen des dualen Systems zuständig.14 Die Handwerkskammern (HWK) sind z.B. zuständig für handwerkliche Berufe und Industrie- und Handelskammern (IHK) für kaufmännische, industriell-technische und gewerbliche Berufe.

3.7 Artikel 6 – Zuständige Behörden, Arbeitsinstrumente, Gemischter Ausschuss

Die Entwicklung einer gegenseitigen und kohärenten Feststellungspraxis bedingt, dass die für die Umsetzung des Abkommens zuständigen Stellen regelmässig Informationen zu den festgestellten Gleichwertigkeiten, negativen Entscheiden, Unklarheiten und offenen Fragen in der Anwendung etc. austauschen. Um die Kohärenz der Praxis zu fördern, sollen gemeinsame Arbeitsinstrumente entwickelt und gepflegt werden. Diese sollen vor allem die sich laufend entwickelnde Feststellungspraxis abbilden. Zu diesem Zweck werden die zuständigen Stellen voraussichtlich gemeinsame, informelle (Positiv-) Listen von als gleichwertig festgestellten beruflichen Abschlüssen pflegen und sie mit den mit der Umsetzung beauftragen Anerkennungsstellen teilen. In der Schweiz sieht das SBFI einen regelmässigen Austausch mit anderen Anerkennungsstellen vor, um für die Entwicklung und Weiterentwicklung der Arbeitsinstrumente relevante Fragen zu klären und Anliegen zur Abstimmung mit den deutschen Bundesbehörden aufzunehmen.

Ein periodisch zusammentretender gemischter Ausschuss soll die Fragen klären, die sich im Rahmen der Umsetzung des Abkommens ergeben, Erfahrungen austauschen und die Weiterentwicklung der Arbeitsinstrumente vereinbaren. Allfällige strittige Punkte sollen im Sinne der gemeinsamen Prinzipien, die dem Abkommen zugrunde liegen, einvernehmlich geklärt werden.

3.8 Artikel 7 – Erhalt erworbener Rechte und Übergangsregelungen

Früher festgestellte Gleichwertigkeiten und die damit einhergehenden Rechte bleiben gültig. Dies betrifft insbesondere auf der Grundlage der Vereinbarung 1937 als gleichwertig anerkannte berufliche Abschlüsse.

Anträge auf Feststellung der Gleichwertigkeit werden grundsätzlich gestützt auf die gültige Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragsstellung beurteilt. Entsprechende Anträge die vor dem Inkrafttreten des modernisierten Abkommens gestellt werden, werden somit auf Grundlage der Vereinbarung von 1937 beurteilt. Später gestellte Anträge werden auf Grundlage des modernisierten Abkommens beurteilt; die Vereinbarung von 1937 wird mit Inkrafttreten des Abkommens ausser Kraft gesetzt (siehe Art. 8).

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf die Anerkennung von ausländischen Qualifikationen

Grundsätzlich stellt das modernisierte Abkommen die Fortführung einer bestehenden, mehrheitlich bewährten erleichterten gegenseitigen Anerkennungspraxis zwischen der Schweiz und Deutschland dar.

Aus Sicht der Einzelpersonen, die einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit eines beruflichen Abschlusses stellen, gibt es keine prozeduralen Änderungen aufgrund des modernisierten Abkom-

13Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikations-

feststellungsgesetz BQFG) vom 6. Dezember 2011

14Die Bundesregierung pflegt ein Informationsportal "Anerkennung in Deutschland", welches unter

anderem die zuständigen Stellen auflistet: https://www.anerkennung-in-deutschland.de

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