Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/36: Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen (Modernisierung der Vereinbarung von 1937) · 16 Seiten

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Falls der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit an eine bestimmte Qualifikation geknüpft ist, wird dieser Inhaberinnen und Inhabern von gleichgestellten beruflichen Abschlüssen gewährt. In Deutschland betrifft dies beispielsweise die Möglichkeit, sich mit einem gleichgestellten Schweizer Abschluss auf der Handwerksrolle eintragen zu lassen. In der Schweiz entfaltet die rechtliche Gleichstellung von beruflichen Abschlüssen auch im Kontext von Gesamtarbeitsverträgen eine Wirkung: In Fällen, in denen eine bestimmte Qualifikation erforderlich ist, um in den Vorzug von bestimmten Beschäftigungsbedingungen gemäss Gesamtarbeitsvertrag zu kommen, werden Inhaberinnen und Inhaber von gleichgestellten deutschen beruflichen Abschlüsse gleichbehandelt, wie wenn sie über den entsprechenden Schweizer Abschluss verfügen würden.

In Bezug auf die berufliche Weiterbildung wird in der Schweiz insbesondere der Zugang zur höheren Berufsbildung für Inhaberinnen und Inhaber gleichgestellter deutscher Abschlüsse ermöglicht. Für sie gelten für den Zugang zu den eidgenössischen Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen die gleichen Bedingungen wie für Inhaberinnen und Inhaber der entsprechenden Schweizer Abschlüsse. Das gleiche gilt in Deutschland für den Zugang zur beruflichen Fortbildung mit einem gleichgestellten Schweizer Abschluss.

Generell gilt auf Grundlage des vorliegenden Abkommens, dass mit einem gleichgestellten beruflichen Abschluss innerhalb von beiden Bildungssystemen die gleichen Möglichkeiten hinsichtlich beruflicher Weiterbildung und systemischer Durchlässigkeit bestehen, wie mit dem entsprechenden inländischen Abschluss.

Auf Grundlage einer festgestellten Gleichwertigkeit ist das Tragen der Berufsbezeichnung erlaubt.

Ausgeschlossen ist hingegen das Tragen des geschützten Berufstitels eines gleichgestellten beruflichen Abschlusses. Dies entspricht auch den Regelungen, die die EU-Richtlinie 2005/36/EG vorsieht.

3.6 Artikel 5 – Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit

Durch das Abkommen werden keine neuen Strukturen oder Verfahren eingerichtet. Sowohl die

Schweiz als auch Deutschland verfügen über definierte und etablierte Stellen, die allgemein für die Durchführung der Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen zuständig sind. Antragsstellende mit einem beruflichen Abschluss, der vom vorliegenden Abkommen erfasst wird, sollen sich auch weiterhin an die jeweils zuständigen Stellen wenden können. Ein expliziter Hinweis seitens der Antragsstellenden auf die Möglichkeit der Prüfung der Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikationen auf Grundlage des Abkommens ist dabei nicht nötig.

Im Rahmen der in beiden Ländern bereits bestehenden Strukturen und Verfahren werden berufliche Abschlüsse, die vom Abkommen erfasst sind, zuerst einer vereinfachten Prüfprozedur gemäss den Voraussetzungen Art. 3 des Abkommens unterzogen. Falls auf dieser Grundlage eine Gleichwertigkeit festgestellt werden kann, ist das Verfahren abgeschlossen. Falls diese vereinfachte Prüfprozedur hingegen zu keinem positiven Ergebnis gelangt, wird eine allfällige Gleichwertigkeit anhand der Bestimmungen geprüft, die allgemein für ausländische berufliche Abschlüsse gelten, die nicht vom Abkommen erfasst sind (in der Schweiz die RL 2005/36/EG, bzw. die Art. 69 ff BBV).

In der Schweiz führt das SBFI für die Mehrheit der beruflichen Abschlüsse im Bereich des Berufsbildungsgesetzes die entsprechenden Verfahren durch. Für gewisse Berufsgruppen sind andere Anerkennungsstellen für die Verfahren zuständig.12

12Die zuständigen Anerkennungsstellen sind auf der Webseite des SBFI aufgelistet:

https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/diploma/anerkennungsverfahren-bei-niederlassung/zustaendige-diplomanerkennungsstellen.html

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