Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/36: Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen (Modernisierung der Vereinbarung von 1937) · 16 Seiten

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sowie die Ausrichtung auf die Qualität und der starke Arbeitsmarktbezug der beruflichen Ausbildungen.

Unter Berücksichtigung dieser Aspekte und des erläuterten Handlungsbedarfs in Bezug auf die bestehende Vereinbarung, sind die zuständigen Bundesbehörden in der Schweiz (Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI) und in Deutschland (Bundesministerium für Bildung und Forschung BMBF, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie BMWi) übereinstimmend zum Schluss gekommen, dass eine Modernisierung der Vereinbarung von 1937 in Form eines völkerrechtlichen Abkommens notwendig und wünschbar ist.

Übergeordnetes Ziel soll sein, dass für Inhaberinnen und Inhaber von beruflichen Abschlüssen im jeweils anderen Land die Berufsausübung auf dem Arbeitsmarkt und die Weiterbildung erleichtert und somit die grenzüberschreitende Mobilität der Fachkräfte allgemein gefördert wird. Es soll auch ein Beitrag zur gegenseitigen Durchlässigkeit der eng verwandten Bildungssysteme geleistet werden.

Zu diesem Zweck soll für eine möglichst breite Gruppe von beruflichen Abschlüssen weiterhin eine vereinfachte Feststellung der Gleichwertigkeit und rechtliche Gleichstellung möglich sein. Aufgrund der grossen Gemeinsamkeiten der Berufsbildungssysteme und der engen Verwandtschaft der Berufsbilder soll im Prozess der Feststellung der Gleichwertigkeit das Grundprinzip gelten, dass die zuständigen Behörden beiderseits von einer vergleichbaren Qualität der beruflichen Abschlüsse ausgehen. Entsprechend sollen beim Vergleich von beruflichen Abschlüssen zwecks Feststellung einer allfälligen Gleichwertigkeit auch die Gemeinsamkeiten in den Berufsbildern höher gewichtet werden als allfällige Detailunterschiede. Dieses von einer «grosszügigen» Grundhaltung geprägte Prinzip soll die Kontinuität des Ansatzes gewährleisten, der bereits in der Vereinbarung von 1937 verankert ist.

Das modernisierte Abkommen soll die identifizierten Schwächen der bisherigen Vereinbarung beheben: Präzisere Bestimmungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit sollen in der Umsetzung dysfunktionale Entscheide hinsichtlich der Gleichwertigkeit verhindern, eine kohärente Praxis ermöglichen und Rechtssicherheit gewährleisten. Gleichzeitig gilt es zu vermeiden, dass eine im Grundsatz einfache und mehrheitlich gut funktionierende Vereinbarung durch ein kompliziertes und zu einschränkendes System abgelöst wird. Ziel ist somit ein Abkommen das gleichzeitig wesentliche Aspekte im Hinblick auf die Feststellung der Gleichwertigkeit klar regelt und weiterhin Flexibilität für die Handhabung unterschiedlicher beruflicher Abschlüsse ermöglicht.

Insgesamt sollen die Bestimmungen des Abkommens und die darauf gestützten Verfahren einen klaren Mehrwert für die Nutzniessenden im Vergleich zu den jeweiligen Standardbestimmungen und -verfahren in beiden Ländern bieten. Das bestehende Regelwerk der Europäischen Union zur Anerkennung von reglementierten Berufen8 soll weiterhin gelten: Ist eine direkte Anerkennung aufgrund des modernisierten Abkommens möglich, kommt dieses zur Anwendung (vgl. Art 12 FZA und Art. 22 FZA). Ist das modernisierte Abkommen nicht anwendbar – z.B., weil kein vergleichbares Berufsprofil im Aufnahmestaat besteht - kommt bei reglementierten Berufen die Richtlinie 2005/36/EG zur Anwendung. Bei nicht reglementierten Berufen kommt in diesem Fall das nationale Recht zur Anwendung (in der Schweiz die Art. 69 ff BBV9, in Deutschland das Berufsqualifikationsfeststellunggesetz).

Die zuständigen Bundesbehörden auf beiden Seiten sind sich zudem einig, dass der Umsetzungsaufwand eines modernisierten Abkommens möglichst geringgehalten werden sollte.

1.3 Geprüfte Alternativen

Im Laufe der technischen Gespräche zur Erarbeitung eines modernisierten Abkommensentwurfs haben die zuständigen Bundesbehörden mehrere Alternativen geprüft.

Die unveränderte Beibehaltung der Vereinbarung von 1937 wurde aufgrund der oben erwähnten identifizierten Schwierigkeiten bei ihrer Umsetzung als nicht wünschbar eingeschätzt. Eine ersatzlose Aufhebung der Vereinbarung wurde ebenso verworfen, da dies einen signifikanten Rückschritt in Bezug

8Richtlinie 2005/36/EG

9Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV, SR

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