Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/36: Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen (Modernisierung der Vereinbarung von 1937) · 16 Seiten

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mens. Die Anträge sind weiterhin an die jeweils zuständigen Anerkennungsstellen zu richten. Im Rahmen der entsprechenden Verfahren kommen bereits heute im Falle von beruflichen Abschlüssen vereinfachte Prüfprozeduren zum Zuge, was auch zukünftig der Fall sein soll.

Der Kreis der potentiellen Nutzniesser des Abkommens wird hingegen signifikant erweitert, da zukünftig nicht nur ausschliesslich Handwerksberufe, sondern alle Berufe, die in der Schweiz und in

Deutschland bundesrechtliche Grundlagen haben, vom Abkommen erfasst sind – vorbehältlich gewisser Einschränkungen (siehe Erläuterungen zu Art. 1).

Hingegen sind neu Berufe von einer Feststellung der Gleichwertigkeit auf Grundlage des bilateralen Abkommens ausgeschlossen, für die im jeweils anderen Land kein entsprechender Beruf mit geltenden rechtlichen Grundlagen auf der gleichen Bildungsstufe existiert. Die aus bildungspolitischer Sicht dysfunktionalen, aber bisher in der Schweiz auf Grundlage des Abkommens rechtlich zulässigen Feststellungen der Gleichwertigkeit mit altrechtlichen beruflichen Abschlüssen sind somit zukünftig nicht mehr möglich (siehe Erläuterungen zur Art. 3). In diesen Fällen kommen somit die anderen Prozeduren zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen zum Zuge (RL 2005/36/EG bzw. die Art. 69 ff BBV).

Das modernisierte Abkommen führt darüber hinaus aufgrund seiner aktualisierten Bestimmungen und seiner offiziellen Publikation zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit.

4.2 Auswirkungen auf den Bund und andere Anerkennungsstellen

Das Abkommen führt zu keinem zusätzlichem Ressourcenbedarf beim SBFI und den anderen schweizerischen Anerkennungsstellen. Die heutige Praxis sieht bereits vor, dass bei den von der Vereinbarung von 1937 erfassten deutschen beruflichen Abschlüssen eine vereinfachte Prüfprozedur zur Feststellung der Gleichwertigkeit zum Zuge kommt. Die internen Prozesse der Anerkennungsstellen müssen daher nur marginal angepasst werden. Die Entwicklung und laufende Weiterentwicklung der gemeinsamen Arbeitsinstrumente sowie die periodische Abstimmung mit den zuständigen deutschen Behörden kann im Rahmen der bestehenden Ressourcen gewährleistet werden.

4.3 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Umsetzung des Abkommens ist wie bisher Sache des Bundes bzw. der von Bund mandatierten Anerkennungsstellen. Es hat somit keine Auswirkungen auf die Kantone, Gemeinden, urbanen Zentren, Agglomerationen oder Berggebiete.

4.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und auf die Gesellschaft

Eine grössere Gruppe von Einzelpersonen mit entsprechenden beruflichen Abschlüssen kann von einer erleichterten Anerkennungspraxis und somit von einem einfacheren Zugang zu Berufsausübung und Weiterbildung im jeweils anderen Land profitieren. Das modernisierte Abkommen fördert dadurch die grenzüberschreitende Mobilität von qualifizierten Arbeitskräften zwischen der Schweiz und

Deutschland.

Über die formelle Feststellung der Gleichwertigkeit hinaus wird das Abkommen voraussichtlich auch weiterhin auf dem schweizerischen und deutschen Arbeitsmarkt teilweise eine direkte Wirkung entfalten. Inhaberinnen und Inhaber von beruflichen Abschlüssen werden sich weiterhin auch ohne eine formelle Feststellung der Gleichwertigkeit beispielsweise gegenüber einem potentiellen Arbeitgeber auf den Grundsatz des Abkommens berufen können, wonach die in der Schweiz und in Deutschland erworbenen beruflichen Abschlüsse grundsätzlich hinsichtlich Ausbildungsqualität und Arbeitsmarktrelevanz vergleichbar sind.

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