Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/36: Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen (Modernisierung der Vereinbarung von 1937) · 16 Seiten

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kohärenten Praxis konsolidiert werden. Grundsätzlich sollen wesentliche Unterschiede von beiden Vertragsparteien im Sinne des gegenseitigen Vertrauens in die Qualität und Vergleichbarkeit der beruflichen Abschlüsse möglichst zurückhaltend definiert werden. Detailunterschiede in den verglichenen Berufsbildern, die das berufliche Tätigkeitsfeld als Ganzes nicht grundlegend verändern, sollen nicht als wesentlich gelten. Die Berufsbezeichnung soll kein Kriterium sein, da diese in der Schweiz und in Deutschland trotz gleichem Berufsbild unterschiedlich lauten kann.

Ziffer 2: Die Zugehörigkeit von beruflichen Abschlüssen zur gleichen Berufsbildungsstufe soll eine formale Voraussetzung für die Feststellung der Gleichwertigkeit sein. Die einander entsprechenden Bildungsstufen der Berufsbildungssysteme werden im Anhang zum Abkommen festgehalten und sind relativ breit definiert.

Im Bereich der beruflichen Abschlüsse auf Sekundarstufe II (in CH: berufliche Grundbildung, in DE: berufliche Ausbildung) wird durch zwei Unterstufen lediglich dem grundsätzlichen Unterschied zwischen den kurzen und längeren Ausbildungen Rechnung getragen. Die kurzen beruflichen Ausbildungen dauern sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland zwei Jahre; die längeren dauern in der Schweiz drei oder vier Jahre, in Deutschland drei oder dreieinhalb Jahre. Bei diesen länger dauernden Ausbildungen soll jedoch nicht die genaue Ausbildungsdauer ausschlaggebend sein, sondern das effektive Berufsbild gemäss Ziffer 1.

Im Bereich der beruflichen Abschlüsse auf Tertiärstufe (in CH: höhere Berufsbildung, in DE: berufliche Fortbildung) werden keine einander entsprechende Unterstufen definiert, sondern eine einzige, allgemeine Stufe, innerhalb derer die effektiven Berufsbilder verglichen werden sollen. Sowohl im Schweizer als auch im deutschen Berufsbildungssystem bestehen zwar auf Tertiärstufe mehrere aufeinander aufbauende Berufsqualifikationen auf verschiedenen Unterstufen. Aufgrund der unterschiedlichen Strukturierung in den zwei Ländern (CH: in der Regel zwei Unterstufen; DE: bis zu vier Unterstufen) sowie aufgrund der Unterschiede zwischen Branchen bzw. Sektoren innerhalb der nationalen Systeme kann jedoch keine allgemeingültige, detailliertere Zuordnung von äquivalenten Unterstufen im Voraus definiert werden. Innerhalb dieser allgemeinen Stufe soll deshalb für die Feststellung der Gleichwertigkeit auf die erste, inhaltliche Voraussetzung des übereinstimmenden Berufsbilds zurückgegriffen werden.

Ziffer 3: Die Feststellung der Gleichwertigkeit und die rechtliche Gleichstellung von beruflichen Abschlüssen soll grundsätzlich gegenseitig und in beide Richtungen symmetrisch erfolgen. Eine Einschränkung dieses Prinzips ist jedoch bei Abschlüssen erforderlich, deren rechtliche Grundlagen nicht mehr in Kraft sind. Inhaberinnen und Inhaber von solchen, sogenannten "altrechtlichen" Abschlüssen sollen selbstverständlich auch die Möglichkeit haben, eine Gleichwertigkeit mit einem Abschluss aus dem anderen Land zu erhalten. Eine Gleichwertigkeit von ausländischen altrechtlichen Abschlüssen soll jedoch ausschliesslich mit inländischen Abschlüssen festgestellt werden können, deren rechtliche Grundlagen noch in Kraft sind. Das gleiche gilt für ausländische Abschlüsse, deren rechtliche Grundlagen in Kraft sind: Auch bei diesen soll eine Gleichwertigkeit ausschliesslich mit inländischen Abschlüssen mit geltenden rechtliche Grundlagen festgestellt werden können.

Aus Sicht des nachhaltigen Zugangs zu Arbeitsmarkt und Weiterbildung im anderen Land wäre eine Gleichwertigkeit eines ausländischen – alt- oder neurechtlichen - beruflichen Abschlusses mit einem inländischen altrechtlichen Abschluss, dessen Bedeutung auf dem Arbeitsmarkt laufend abnimmt,

nicht zielführend. Aus Sicht des Berufsbildungssystems ist eine Gleichwertigkeit eines ausländischen Abschlusses mit einem inländischen altrechtlichen Abschluss, der bewusst aus Gründen der Weiterentwicklung des betreffenden Berufs nicht länger vergeben wird, sogar dysfunktional. Das folgende Schema illustriert die Varianten der Feststellung der Gleichwertigkeit bei Abschlüssen, die aufgrund dieser Voraussetzung möglich oder ausgeschlossen sind.

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