Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/36: Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen (Modernisierung der Vereinbarung von 1937) · 16 Seiten
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Insgesamt fördert das Abkommen die grenzüberschreitenden ökonomischen Opportunitäten für Inhaberinnen und Inhaber von vom Abkommen erfassten Schweizer oder deutschen beruflichen Abschlüssen. Das Abkommen verbessert darüber hinaus auch die gegenseitige Durchlässigkeit der Bildungssysteme der Schweiz und Deutschlands und somit die Weiterbildungsmöglichkeiten für
Einzelpersonen.
4.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Vom Abkommen sind keine Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit und Rechtsgrundlage
Das Abkommen stützt sich auf Art. 68 des Berufsbildungsgesetzes: Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung (Abs. 1) und kann in diesem Bereich zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Mobilität in eigener Zuständigkeit internationale Vereinbarungen abschliessen (Abs. 2). Auf der gleichen Grundlage hat der Bundesrat das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen der beruflichen Grundbildung abgeschlossen. Das Berufsbildungsgesetz seinerseits stützt sich auf Art. 63 der Bundesverfassung.15
5.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Art. 22 Abs. 1 FZA sieht vor, dass das FZA bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und einem oder mehreren Mitgliedstaaten der EU insoweit unberührt lässt, als sie mit dem FZA vereinbar sind. Zudem sieht Art. 12 FZA vor, dass das FZA günstigeren innerstaatlichen Bestimmungen, die den Staatsangehörigen der Vertragsparteien eingeräumt werden, nicht entgegensteht. Dazu gehören auch bilaterale Abkommen der Schweiz mit einzelnen Mitgliedstaaten der EU.16
Das Abkommen ist mit den von der Schweiz eingegangenen, anderen internationalen Verpflichtungen im Bereich der Anerkennung von ausländischen Qualifikationen vereinbar. Insbesondere steht es nicht im Widerspruch zu Anhang III FZA, gemäss dem die Schweiz die Richtlinie 2005/36/EG im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Berufsqualifikationen anwendet. Das vorliegende Abkommen geht in seiner Wirkung über die Bestimmungen des Anhangs III FZA hinaus und schafft für die Inhaberinnen und Inhaber von erfassten beruflichen Qualifikationen günstigere Bedingungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit; damit ist es gemäss Art. 12 FZA mit diesem vereinbar. Sollte es in einem konkreten Fall dennoch zu einem Konflikt mit den Vorgaben des FZA kommen, ginge Letzteres vor, wie aus dem drittletzten Erwägungsgrund des Abkommens hervorgeht.
15Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
16BVGer B-1277/2007 vom 18. September 2017, E. 5.
622-08820 \ COO.2101.108.3.876444 15/16