Bericht SVG
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 49 Seiten
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Verkehrsregelnverordnung vom 13.11.196248 (VRV) geregelten Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot übersteigen aber den Rahmen von Einzelheitenregelungen.
1.4.1.2 Die beantragte Neuregelung mit Begründung
Neu soll auch die bereits bis 2001 im Gesetz vorgesehene Kompetenz des Bundesrates, die
Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot festzulegen, wieder ausdrücklich erwähnt werden. Die Ermöglichung von Ausnahmen dient unterschiedlichen Zwecken (z. B. Einsatzfahrten von
Feuerwehr, Zivilschutz und Sanität, Fahrten im Rahmen des Grundversorgungsauftrags der Post,
Transport leichtverderblicher Lebensmittel, Transport von Zirkus- und Schaustellermaterial, Fahrten von Oldtimern) und entspricht auch politischen Bedürfnissen.
1.4.2 Bauliche Ausgestaltung von Fussgängerstreifen
1.4.2.1 Ausgangslage
Das Parlament verpflichtete den Bundesrat im Jahr 201249, in Zusammenarbeit mit den Kantonen,
Vorschriften über die bauliche Ausgestaltung von Fussgängerstreifen zu erlassen (Artikel 6a Absatz 2 SVG). Dies als Reaktion auf eine Serie von Fussgängerunfällen. Eine Vernehmlassung dazu fand nicht statt. Nach Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Januar 2013 und bei der Vorbereitung der
Fussgängerstreifen-Verordnung sprachen sich die Kantone klar gegen eine Einmischung des Bundes in die kantonale Strassenhoheit aus. Als Folge verzichtet der Bundesrat nun auf eine Regelung.
Stattdessen wurde die bestehende Norm des Schweizerischen Verbands der Strassen- und
Verkehrsfachleute (VSS) revidiert50. Diese erläutert detailliert, wie Fussgängerstreifen ausgestaltet sein sollten, um höchstmögliche Sicherheit zu gewährleisten.
1.4.2.2 Die beantragte Neuregelung mit Begründung
Die Verpflichtung des Bundesrates, Vorschriften über die bauliche Ausgestaltung von
Fussgängerstreifen zu erlassen, soll aufgehoben werden. Das Bedürfnis nach einer schweizweit einheitlichen Regelung zur Ausgestaltung der Fussgängerstreifen und einem gleich hohen
Sicherheitsniveau lässt sich auch mit der vom VSS im Jahr 2016 revidierten Norm zu den
Fussgängerstreifen erfüllen51. An der Revision mitgearbeitet haben sowohl Experten der Kantone als auch des Bundes. Die Norm beschreibt ausführlich, wie Fussgängerstreifen ausgestaltet sein müssen, damit sie sicher benutzt werden können. Die kantonalen Behörden halten sich an diese Norm.
Normwidrige Bauten wären zwar nicht widerrechtlich, die Strasseneigentümer müssten in diesem Fall aber jeweils nachweisen, dass sie ihre Sorgfaltspflicht trotzdem erfüllt haben. Damit wird dem
Anliegen, dass nur sichere Fussgängerstreifen gebaut werden, ausreichend Rechnung getragen.
1.4.3 Ausnahmen vom Verbot für Rundstreckenrennen
1.4.3.1 Ausgangslage
Seit 1. April 2016 sind Formel-E-Rennen vom Verbot öffentlicher Rundstreckenrennen ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung beschloss der Bundesrat auf Verordnungsebene und befristete sie auf fünf Jahre (Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe e VRV; mit Bundesratsbeschluss vom 20.5.202052 wurde die Befristung verlängert). Zeitgleich mit diesem Beschluss beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, diese Ausnahmeregelung im SVG ausreichend zu verankern.
48 SR 741.11
49 AS 2012 6291, hier 6292.
50 SN 640 241 «Querungen für den Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr».
51 SN 640 241 «Querungen für den Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr».
52 https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-79193.html