Bericht SVG
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 49 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, bei Entwenden eines Velos zum Gebrauch nur eine Busse (Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 4 SVG).
1.4.4.2 Die beantragte Neuregelung mit Begründung
Widerhandlungen mit Fahrzeugen von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit sollen – wie heute jene mit motorlosen Fahrzeugen (z. B. Fahrräder) – grundsätzlich als Übertretungen gelten und somit mit einer Busse bis maximal 10 000 Franken bedroht werden (Artikel 103 i.V.m. 106 StGB).
Unter «Fahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit» fallen, sollen beispielsweise
Motorfahrräder (z. B. E-Bikes), Motorhandwagen, Motoreinachser oder Behindertenfahrstühle (vgl.
auch Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a und 89 Absatz 1 SVG). Zudem jene Trendfahrzeuge, die
allenfalls künftig zum Verkehr zugelassen werden sollen. Diese Fahrzeuge haben eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von bis zu 30 km/h sowie eine Leistung von maximal 2,00 kW. Der Bundesrat soll diese Fahrzeuge auf Verordnungsstufe bestimmen. Somit wissen die Verkehrsteilnehmenden,
beim Lenken welcher Fahrzeuge die Straferleichterungen gelten, und dem Bestimmtheitsgebot wird Genüge getan. Eine Bestimmung der Fahrzeuge auf Gesetzesstufe wäre systemfremd und würde dazu führen, dass die Regelung mit Blick auf die raschen Veränderungen bei der Entwicklung neuer Fahrzeuge nicht zeitgerecht angepasst werden kann.
Die Straferleichterung rechtfertigt sich damit, dass Widerhandlungen dieser Verkehrsteilnehmenden in der Regel eine geringere Gefahr für die Verkehrssicherheit schaffen. Zudem braucht es zum Führen dieser Fahrzeuge keine oder nur eine rudimentäre Ausbildung. Schliesslich müssen Fahrrad- und Motorfahrradlenkende die gleichen Verkehrsregeln beachten und sollen deshalb bei Verstössen auch gleich bestraft werden.
Schwere Widerhandlungen dieser Strassenbenützenden, wie grobe Verkehrsregelverletzungen, gelten weiterhin als Vergehen und werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Artikel 90 Absatz 2 SVG).
1.4.5 Ermächtigung des Bundesamtes für Strassen ASTRA, im Einzelfall Ausnahmen von einzelnen Verordnungsbestimmungen zu verfügen
1.4.5.1 Ausgangslage
Verschiedene Bundesratsverordnungen räumen dem ASTRA heute die Kompetenz ein, in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen zu verfügen. Das Bundesgericht entschied in seinem Urteil 1C_45/2014 vom 13. November 2014 jedoch, dass dafür keine gesetzliche Grundlage bestünde. Artikel 106 Absatz 1 SVG erlaube dem Bundesrat nur, dem ASTRA die Kompetenz einzuräumen,
generell-abstrakte Regelungen zu erlassen. Er könne das ASTRA aber nicht zum Erlass individuellkonkreter oder generell-konkreter Verfügungen ermächtigen.
1.4.5.2 Die beantragte Neuregelung mit Begründung
Es soll eine klare gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit der Bundesrat das ASTRA in seinen Verordnungen ermächtigen kann, in besonderen Fällen nicht nur generell-abstrakte
Regelungen (Verordnungen), sondern auch Einzelfallentscheidungen (Verfügungen) zu erlassen. Die teilweise rasanten und unvorhersehbaren Entwicklungen im Strassenverkehr verlangen nach raschen und flexiblen Lösungen. Dies hat beispielsweise die plötzliche Sperrung der Rheintalstrecke im Jahr 2017 gezeigt, die den Güterverkehr vor grosse Herausforderungen stellte. Das ASTRA konnte hier