Bericht SVG

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 49 Seiten

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vorschlagen, mit denen die zu erwartende Entwicklung dieser Angebote und ihre voraussichtliche Ausweitung auf Fahrgemeinschaften mit weniger berufsmässigem Charakter beobachtet werden können.

Die Motion 16.3066 Nantermod geht mit ihren Forderungen somit weiter als die Motion 16.3068

Derder.

1.3.4.2 Weiteres Vorgehen mit Begründung

Der Bundesrat plante, die beiden Motionen im Rahmen der vorliegenden SVG-Revision umzusetzen. Hierfür wurde eine Revisionsvorlage erarbeitet, die sich an der weitergehenden Motion 16.3066

Nantermod orientierte. Die Vorlage sah vor, dass dem Bundesrat im SVG die Kompetenz entzogen wird, Arbeits- und Ruhezeitvorschriften für Motorwagen zum Personentransport mit bis zu neun

Sitzplätzen einschliesslich Führerin oder Führer zu erlassen. Als Folge dieser Änderung wären

namentlich für Taxifahrerinnen und Taxifahrer die sich aus der ARV 2 ergebenden Pflichten entfallen, wie die Beachtung der Arbeits- und Ruhezeiten sowie die Ausrüstung des Fahrzeugs mit einem

Fahrtschreiber.

Die Vorlage wurde Anfang 2019 an mehreren Veranstaltungen den betroffenen Vollzugsbehörden und Verbänden vorgestellt. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sprachen sich grossmehrheitlich gegen das Vorhaben aus, die ARV 2 für den berufsmässigen Personentransport in Personenwagen

aufzuheben. Begründet wurde die Ablehnung insbesondere damit, dass sich dadurch die

Verkehrssicherheit sowie der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im traditionellen

Taxigewerbe verschlechtern würden. Zudem wurde festgestellt, dass sich die Verhältnisse rund um die Fahrdienstangebote und Online-Plattformen seit der Überweisung der Motionen geändert haben. So laufen in verschiedenen Kantonen Gesetzgebungsverfahren, die auf eine Regulierung der neuen Fahrdienstangebote abzielen. Das Revisionsvorhaben des Bundes würde diesen entgegenlaufen.

Dadurch, dass das Angebot Uber Pop im Jahr 2018 eingestellt wurde und Uber nur noch Angebote für Fahrzeugführer mit Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport zur Verfügung stellt, haben sich die Wettbewerbsvoraussetzungen für das traditionelle Taxigewerbe und für die neuen

Fahrdienstangebote angeglichen.

Angesichts der breiten Ablehnung durch die Betroffenen hätte der Vorschlag zur Umsetzung der beiden Motionen in der Vernehmlassung kaum Zustimmung gefunden. In Anbetracht der jüngeren Entwicklungen kann auch nicht mehr von einem faktischen, ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil der neuen Fahrdienstangebote gesprochen werden. Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, die

Umsetzung der Motionen 16.3066 Nantermod und 16.3068 Derder aus der vorliegenden SVG-Revision herauszunehmen. Stattdessen soll nun zunächst eine Fachstudie die Thematik der neuen

Fahrdienstangebote im Strassenverkehr samt der zu erwartenden Entwicklung umfassend beleuchten und die Möglichkeiten einer Rechtsänderung aufzeigen. Dabei wird ein besonderes Augenmerk auf die Förderung von Fahrgemeinschaften zu legen sein. Mit dieser Studie werden die Grundlagen für den Entscheid vorliegen, ob und in welchem Umfang das geltende Recht angepasst werden soll, wobei eine weniger weitgehende Änderung als die Aufhebung der ARV 2 aller Voraussicht nach auf

Verordnungsstufe erfolgen könnte. Das skizzierte Vorgehen entspricht den Forderungen der Motion 16.3068 Derder, mit der insbesondere die Erstellung eines Berichts angeregt wird.

1.4 Weiterer Revisionsbedarf

1.4.1 Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot

1.4.1.1 Ausgangslage

Bisher sieht der Wortlaut von Artikel 2 Absatz 2 SVG (zweiter Satz) vor, dass der Bundesrat die

Einzelheiten zum Sonntags- und Nachtfahrverbot regelt. Eine Kompetenz des Bundesrates zur

Regelung von Ausnahmen erwähnt die heutige Regelung nicht explizit. Die in der