Bericht SVG

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 49 Seiten

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In seinem Evaluationsbericht vom 28. Juni 201737 schlug der Bundesrat vor, die Rückgriffspflicht wieder in ein Rückgriffsrecht umzuwandeln. Die Regresspflicht hat für die Verkehrssicherheit keinen wirklichen Nutzen und ihre Zweckmässigkeit ist fraglich. Die Pflicht zum Rückgriff ist auf Fahren in fahrunfähigem Zustand sowie Rasen beschränkt. Diese Delikte verlieren jedoch im Unfallgeschehen an Bedeutung, während andere Widerhandlungen wichtiger werden, z. B. Unaufmerksamkeit und Ablenkung. Bei diesen und zahlreichen weiteren grob fahrlässig begangenen Widerhandlungen haben die Versicherer keine Rückgriffspflicht und können gegen einen Prämienaufschlag weiterhin auf einen Rückgriff verzichten. Diese unterschiedliche Regelung ist nicht sachgerecht. Eine Umwandlung der Rückgriffspflicht in ein Rückgriffsrecht forderte deshalb, nebst der überwiesenen Motion 17.3632 der KVF-S vom 29. August 2017 «Via sicura. Anpassungen», auch die mit Blick auf die vorliegende SVG-Revision zurückgezogene parlamentarische Initiative 15.500 Addor vom 18. Dezember 2015 «Via sicura. Nein zur Dreifachbestrafung!».

1.3.3.2.2 Die beantragte Neuregelung mit Begründung

Die Rückgriffspflicht soll wieder in ein Rückgriffsrecht umgewandelt werden und zwar so, dass die Regelung gilt, die vor «Via sicura» bestand. Danach können die Versicherer bei grobfahrlässig

verursachten Schäden auf die Unfallverursacherin oder den Unfallverursacher zurückgreifen (Artikel 65 Absatz 3 E-SVG i.V.m. Artikel 14 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 190838, VVG). Mit dieser Änderung kann das Verkehrssicherheitspaket «Via sicura» verträglicher gestaltet werden, ohne dass dessen Nutzen für die Verkehrssicherheit abnimmt.

1.3.3.3 Alkoholwegfahrsperren und Datenaufzeichnungsgeräte («Blackboxen»)

1.3.3.3.1 Ausgangslage

Im Rahmen des Verkehrssicherheitspakets «Via sicura» beschloss das Parlament im Sommer 2012 Folgendes: Personen, denen der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen wurde, weil sie wiederholt angetrunken gefahren sind, dürfen während fünf Jahren nach Wiedererteilung des

Ausweises nur Motorfahrzeuge mit einer Alkoholwegfahrsperre führen. Personen, die den Ausweis für mindestens zwölf Monate oder auf unbestimmte Zeit wegen einem oder mehreren

Geschwindigkeitsdelikt(en) abgeben mussten, dürfen während fünf Jahren nach Wiedererteilung des Ausweises nur Motorfahrzeuge mit einer «Blackbox» führen (Artikel 17a SVG in der Fassung vom 15. Juni 201239). Diese Regelungen sollen Rückfälle vermeiden40. Der Bundesrat hat die Massnahmen noch nicht in Kraft gesetzt.

Die Vorbereitungsarbeiten zur Umsetzung zeigen, dass der praktische Vollzug der Massnahmen «Alkoholwegfahrsperren» und «Blackboxen» im Verhältnis zu deren Nutzen mit einem zu hohen Aufwand verbunden wäre. Den hohen Kosten für die Entwicklung und den Betrieb der Massnahmen stünde nur eine kleine Gruppe an möglichen Betroffenen gegenüber41. Der Bundesrat schlug deshalb in seinem Bericht vom 28. Juni 2017 zur Evaluation von Via sicura42 vor, auf die

Alkoholwegfahrsperren und Blackboxen zu verzichten. Auch die Motion 17.3632 der KVF-S vom 29. August 2017 «Via sicura. Anpassungen» fordert, die beiden Massnahmen nicht umzusetzen.

37 Siehe den Bericht des Bundesrates zur Evaluation von Via sicura vom 28. Juni 2017, abrufbar unter: www.parlament.ch > 16.3267 > Bericht in Erfüllung des parlamentarischen Vorstosses.

38 SR 221.229.1

39 AS 2012 6291, hier 6297 f.

40 Botschaft des Bundesrates vom 20. Oktober 2010 zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBl 2010 8447, hier 8470 f.

41 Bei den Alkoholwegfahrsperren wären im Jahr 2017 circa 2500 Personen und bei den Blackboxen circa 1500 Personen betroffen gewesen. Quelle: Bundesamt für Strassen ASTRA.

42 Bericht des Bundesrates zur Evaluation von Via sicura vom 28. Juni 2017, abrufbar unter: www.parlament.ch > 16.3267 > Bericht in Erfüllung des parlamentarischen Vorstosses.