Bericht SVG

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 49 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

17.3632 KVF-S vom 29. August 2017 «Via sicura. Anpassungen» abgelehnt31 oder zurückgezogen32 wurden oder denen keine Folge gegeben33 wurde.

In den Jahren 2013 bis 2018 wurden in der Schweiz insgesamt 2021 Personen strafrechtlich wegen Begehung eines Raserdelikts verurteilt34.

1.3.3.1.2 Die beantragte Neuregelung mit Begründung

Diese Vorlage soll die Rasermassnahmen verhältnismässiger ausgestalten und ungewollte Härten beseitigen. Heute kann der Wortlaut des Gesetzes dahingehend interpretiert werden, dass der

Rasertatbestand automatisch zur Anwendung gelangt, wenn eine der im SVG genannten

Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen wurde. Dies auch dann, wenn kein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten bestand oder der/die Betroffene innerorts nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig zu schnell fuhr, weil er/sie sich beispielsweise ausserorts wähnte. Künftig soll aus dem Wortlaut dieser Bestimmung klar hervorgehen, dass auch beim Vorliegen von

Geschwindigkeitsüberschreitungen nach Artikel 90 Absatz 4 SVG der Einzelfall geprüft werden muss, wodurch die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Gesetzestext abgebildet wird. Es soll klargestellt werden, dass die Gerichte die Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen haben und bei fahrlässiger Tatbegehung, oder wenn kein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten bestand, von der Anwendung des Rasertatbestandes absehen können. Weiter soll es keine

Mindestfreiheitsstrafe mehr geben, weshalb künftig auch nur eine Geldstrafe ausgesprochen werden kann. Die Gerichte sollen frei entscheiden können, welches Strafmass dem konkreten Fall Rechnung trägt. Damit erfolgt zudem eine Harmonisierung mit dem Straftatbestand der Gefährdung des Lebens (Artikel 129 StGB). Beibehalten werden soll jedoch die Strafobergrenze von vier Jahren Freiheitsstrafe. Somit bleiben Raserdelikte ein Verbrechen (Artikel 10 Absatz 2 StGB). Schliesslich soll die

Mindestdauer des Führerausweisentzuges bei Ersttäterinnen und -tätern von 24 auf 6 Monate gesenkt werden. Damit beträgt sie immer noch mindestens doppelt so lange wie bei einer normalen schweren Widerhandlung, für die ein mindestens dreimonatiger Führerausweisentzug droht (Artikel 16c SVG). Weiterhin kann sie nach Ermessen der kantonalen Vollzugsbehörden erhöht werden, je nach den konkreten Umständen der Tat und dem automobilistischen Leumund. Das Kernanliegen der

Volksinitiative 12.053 «Schutz vor Rasern» wird damit weiterhin erfüllt.

1.3.3.2 Obligatorischer Rückgriff der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungen

1.3.3.2.1 Ausgangslage

Das Parlament beschloss den obligatorischen Rückgriff der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer im Sommer 2012 im Rahmen des Verkehrssicherheitspakets «Via sicura»35. Der Bundesrat schlug dem Parlament damals vor, dass die Versicherer generell auf die Unfallverursacherin oder den

Unfallverursacher Rückgriff nehmen müssen, wenn diese oder dieser den Schaden grobfahrlässig verursachte (siehe Botschaft vom 20. Oktober 2010 zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr36). Damit wollte er verhindern, dass die Versicherer gegen einen geringen Prämienaufschlag auf den Rückgriff bei grob fahrlässiger Unfallverursachung

verzichten und damit ein falsches Signal für die Verkehrssicherheit senden. Das Parlament begrenzte die Rückgriffspflicht jedoch auf Unfallschäden wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand oder Rasens (Artikel 65 Absatz 3 SVG). Der obligatorische Rückgriff trat am 1. Januar 2015 in Kraft.

31 Motion 15.3125 Gschwind vom 12. März 2015 «Via sicura. Verhältnismässigkeit der strafrechtlichen und administrativen Sanktionen wiederherstellen».

32 Parlamentarische Initiative 17.413 Rieder vom 14. März 2017 «Via sicura. Zurück zur Vernunft!».

33 Parlamentarische Initiative 15.413 Regazzi vom 17. März 2015 «Via sicura. Rasche Beseitigung der Exzesse und unerwünschten Nebeneffekte des Raserdelikts».

34 Quelle: Bundesamt für Statistik - Strafurteilsstatistik (SUS); 2013: 52 Personen, 2014: 302 Personen, 2015: 416 Personen, 2016:

409 Personen, 2017: 417 Personen, 2018: 425 Personen, abrufbar unter: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kriminalitaet-strafrecht/strafjustiz/jugend-erwachsenenurteile.html > Tabellen zu Verurteilungen nach Strassenverkehrsgesetz

35 AS 2012 6291, hier 6301.

36 BBl 2010 8447, hier 8479.