Bericht SVG
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 49 Seiten
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gestützt auf seine Bewilligungskompetenz, die ihm der Bundesrat in Artikel 97 Absatz 1 VRV einräumt, rasch handeln und grössere Schäden für die schweizerische Wirtschaft abwenden53.
1.4.6 Ermächtigung des Bundesrates zum Abschluss von Verträgen mit ausländischen Staaten
1.4.6.1 Ausgangslage
Verschiedene internationale Verträge beziehen sich auf den Strassenverkehr. Von grosser Bedeutung sind dabei:
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- das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr, das Übereinkommen vom
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8. November 1968 über Strassenverkehrszeichen sowie die jeweiligen Europäischen
Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 197156;
- das Übereinkommen vom 20. März 195857 der Vereinten Nationen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige
Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden;
- das Europäische Übereinkommen vom 30. September 195758 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse;
- das Europäisches Übereinkommen vom 1. Juli 197059 über die Arbeit des im internationalen
Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals;
- das Landverkehrsabkommen60 (LVA). Die Schweiz hat im Rahmen des Landverkehrsabkommens verschiedene EU-Rechtsakte im Bereich der Strassenverkehrssicherheit übernommen. Diese
Regelungen betreffen z. B. die Einführung des digitalen Fahrtschreibers bei schweren
Strassenfahrzeugen zum Güter- und Personentransport, die Kontrollen des Schwerverkehrs und den Transport von Gefahrgut auf Strasse und Schiene.
Die Schweiz ist aufgrund des relativ hohen Anteils an ausländischen Fahrzeugen und an
ausländischen Fahrzeugführerinnen und -führern am schweizerischen Strassenverkehr an einer internationalen Harmonisierung der Vorschriften interessiert. In unbestrittenen Bereichen und dort, wo bereits internationale Verträge den Strassenverkehr harmonisieren, soll dem Bundesrat ein gewisser Handlungsspielraum zustehen. Er soll auch mit Staaten, welche nicht (mehr) der EU angehören, wie Liechtenstein oder das Vereinigte Königreich (Austritt aus der EU am 31. Januar 2020), Verträge abschliessen können, um auch mit diesen Staaten die bisherige Harmonisierung aufrechterhalten zu können.
Die Bestimmungen in Artikel 106a SVG betreffen die Delegation von
Staatsvertragsabschlusskompetenzen. Die rechtliche Regelung betreffend die
Staatsvertragsabschlusskompetenz des Bundesrates findet sich in Art. 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199761 (RVOG). Um selbständig völkerrechtliche Verträge abschliessen zu können, bedarf der Bundesrat einer expliziten Ermächtigung in einem Gesetz oder in einem von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag. Die gesetzlichen
53 Siehe die Verfügung vom 18. August 2017 betreffend den unbegleiteten kombinierten Verkehr im Zusammenhang mit der Sperrung der Rheintalbahnstrecke zwischen Rastatt und Baden-Baden, BBl 2017 5838.