Bericht SVG

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 49 Seiten

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- Ausnahmen von Verbot von Rundstreckenrennen:

Es gibt kaum andere Länder mit einem Verbot von Rundstreckenrennen. Mit der Erweiterung der Regelungskompetenz des Bundesrates für Ausnahmen von diesem Verbot erfolgt eine moderate Annäherung an die Regelung anderer Länder.

1.6 Umsetzung

Die Bestimmungen können mit den bestehenden eidgenössischen und kantonalen Strukturen

umgesetzt werden. Zu einzelnen Regelungsgegenständen:

- Automatisiertes Fahren:

Mit Artikel 25a E-SVG wird die gesetzliche Grundlage für punktuelle, von der gesetzlichen Regelung abweichende Vorschriften für Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem geschaffen. Auf dieser Grundlage sollen auf Verordnungsstufe entsprechende materielle Ausführungsbestimmungen für die Verwendung beziehungsweise für die Zulassung geschaffen werden, die auf die internationale Regelung abgestimmt sein werden.

Der vorrangige Grund für die Delegation an den Bundesrat besteht darin, dass eine grosse

Abhängigkeit vom internationalen Recht besteht. Der gesetzliche Rahmen orientiert sich an der erwarteten internationalen Regelung. Die grösste Ungewissheit besteht bei den Anforderungen an die Automatisierungssysteme, damit diese die Fahrzeuglenkenden von ihren Aufmerksamkeits- und Beherrschungspflichten entlasten oder damit die Fahrzeuge gar führerlos verkehren können, und vor allem wie die sicherheitstechnisch erforderlichen Nachweise zu erbringen sind. Diese Fragen müssen auf internationaler Ebene definiert und geregelt werden. Sobald diese Punkte geklärt sind, sollen sie möglichst zeitnah ins nationale Recht übernommen werden.

Denkbar ist, dass vorgängig bereits nationale Regelungen eingeführt werden, z. B. um weitere Erkenntnisse zu dieser neuen Technologie zu gewinnen, oder falls sich die Regelung auf

internationaler Ebene unnötig verzögert. Dabei könnte eine Anlehnung an die Regelung von

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Deutschland, die am 21. Juni 2017 in Kraft getreten ist , in Betracht gezogen werden. Dort wird insbesondere vorgesehen, dass für Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem, die noch nicht in internationalen Vorschriften beschrieben sind, bzw. diesen nicht entsprechen, vorerst nationale Genehmigungen erfolgen können. Als Vorgaben an die Systeme wird in der deutschen Regelung aufgeführt, dass sie:

- selber ihre Grenzen erkennen und die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer sodann mit ausreichender Zeitreserve zur Übernahme der Steuerung auffordern;

- die bestehenden Verkehrsregeln einhalten und Signale sowie Markierungen verstehen und befolgen;

- übersteuerbar oder ausschaltbar sind;

- und auf eine der Systembeschreibung zuwiderlaufende Verwendung hinweisen.

Die Fahrzeuglenkenden müssen nach dieser Regelung das Automatisierungssystem

bestimmungsgemäss verwenden. Sie dürfen sich beim Einsatz des Automatisierungssystems vom Verkehrsgeschehen abwenden, müssen aber derart wahrnehmungsbereit sein, dass sie die

Fahrzeugsteuerung wieder übernehmen können, wenn sie das System dazu auffordert oder sie aufgrund offensichtlicher Umstände erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine

71 § 1a bis 1c des deutschen Strassenverkehrsgesetzes (StVG)