Bericht SVG
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 49 Seiten
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Berufschauffeure, für die im Landesrecht der Bundesrat zuständig ist (Artikel 56 SVG). Es erscheint daher folgerichtig, dass der Bundesrat auch aktiv zur Weiterentwicklung des AETR beitragen kann.
1.4.7 Änderung des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 201666 (OBG) - Ausdehnung der Halterhaftung auf juristische Personen
1.4.7.1 Ausgangslage
Im Rahmen von «Via sicura» beschloss das Parlament aus verfahrensökonomischen Gründen, dass Ordnungsbussen der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter in Rechnung gestellt werden können, sofern die Fahrerin oder der Fahrer der Polizei nicht bekannt ist oder bekanntgegeben wird. In der Botschaft vom 20. Oktober 2010 zu «Via sicura»67 hielt der Bundesrat ausdrücklich fest, dass auch juristische Personen als Fahrzeughalterinnen für geringfügige Verstösse in die Pflicht genommen werden sollen. Dies wurde jedoch nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt.
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 20. Juni 201868 zwar anerkannt, dass der Bundesrat mit Artikel 6 des OBG vom 24. Juni 197069 (aOBG) beziehungsweise mit Artikel 7 des OBG vom 18. März 201670 (OBG) auch juristische Personen als Fahrzeughalterinnen in die Pflicht nehmen wollte. Es hat allerdings auch festgehalten, dass aufgrund der allgemeinen Bestimmungen des StGB juristische Personen grundsätzlich nur für Verbrechen und Vergehen zur Verantwortung gezogen werden können. Im Bereich von Übertretungen können sie nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur gestützt auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage haften. Eine solche Verantwortlichkeit von Unternehmen für Übertretungsbussen ist im geltenden OBG nicht enthalten.
1.4.7.2 Die beantragte Neuregelung mit Begründung
Artikel 7 OBG soll dahingehend ergänzt werden, dass als mögliche Fahrzeughalterinnen und -halter, denen die Busse für die Ordnungswidrigkeit auferlegt werden kann, sowohl natürliche als auch
juristische Personen genannt werden. Dies ist für Ordnungsbussen, die pro Widerhandlung zwischen 10 und 260 Franken betragen, nach Ansicht des Bundesrates gerechtfertigt. Die juristische Person hat es in der Hand, sich so zu organisieren, dass bekannt ist, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt das unternehmenseigene Fahrzeug gelenkt hat, und diese Person der Polizei zu melden. Tut oder kann sie das nicht, so wäre es für die Strafverfolgungsbehörden mit einem im Vergleich zum Bussenbetrag unverhältnismässigen Aufwand verbunden, die Lenkerin oder den Lenker des Fahrzeugs zu ermitteln.
1.5 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Die Gesetzesvorlage entspricht den internationalen Regelungen. Die Kompatibilität mit dem Recht der EU ist gewährleistet.
- Automatisiertes Fahren:
Verschiedene Länder haben bereits Regelungen für die Durchführung von Versuchen mit Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem eingeführt. Dazu gehören z. B. Österreich, Grossbritannien,
Frankreich, Japan und Belgien. In Deutschland sowie in einigen Staaten der USA wurden zudem schon Regelungen für die reguläre Verwendung von Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem erlassen. Weitere Länder sind dabei, entsprechende Vorbereitungen für die Anpassung des Rechts im Hinblick auf Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem zu treffen.
66 SR 314.1
67 BBl 2010 8447, hier 8486 f.
68 Urteil 6B_252/2017 vom 20. Juni 2018.
69 AS 1972 734
70 SR 314.1