Bericht SVG

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 49 Seiten

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in welchem Rahmen und ob überhaupt die Fahrzeuglenkenden von ihren Aufmerksamkeits- und Beherrschungspflichten entlastet werden können. Eine weitergehende Entlastung der

Fahrzeuglenkenden wird möglich sein, sobald sich Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem ohne Mitwirken der Lenkerin oder des Lenkers, in einen risikominimalen Zustand bringen können (Stufe 4 nach Norm SAE J3016).

Neben der Entlastung der Fahrzeuglenkenden fällt die Änderung weiterer Verhaltensregeln in Betracht. Aus Sicht des Verkehrsflusses ist eine Verkürzung des Abstands zum vorangehenden Fahrzeug anzustreben, besonders wenn die Fahrzeugsteuerung durch ein Automatisierungssystem ausgeübt wird, das auch über eine Vernetzung mit anderen Fahrzeugen und der Infrastruktur verfügt. Die Kompetenz, den Mindestabstand differenziert zu regeln, kommt dem Bundesrat aber bereits heute zu und erfordert keine Änderung des Gesetzes.

Artikel 25a Absatz 3

Mit Absatz 3 soll dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt werden, die Zulassungsvoraussetzungen festzulegen, damit ein führerloses Fahrzeug auf bestimmten Strecken zugelassen werden kann.

Dieser Absatz ist ausgerichtet auf die sogenannten Shuttles, die heute im Versuchsbetrieb in

verschiedenen schweizerischen Städten getestet werden, und andere führerlose Fahrzeuge der Stufe

4. Diese Shuttles sind als führerlose Fahrzeuge konzipiert, verfügen über keine herkömmlichen

Bedienelemente für Fahrzeuglenkende und weisen keine Typengenehmigung für das Fahrzeug auf, weil dieses aufgrund seiner Ausrichtung nicht alle aktuellen Anforderungen erfüllt. Sie unterscheiden sich von den übrigen, von Absatz 2 abgedeckten Fahrzeugen der Stufen 3 und 4 dadurch, dass sie dazu bestimmt sind, die ganze Fahrstrecke ohne Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer

zurückzulegen. Von der Stufe 5 unterscheiden sie sich dadurch, dass sie nicht in der Lage sind, überall und unter allen Bedingungen zu verkehren.

Wie führerlose Fahrzeuge der Stufe 5 dereinst zum Verkehr zugelassen werden, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden (vgl. auch die Ausführungen zu Absatz 2). In den laufenden

Versuchsbetrieben werden Shuttles der Stufe 4 auf einer vordefinierten, fixen Strecke eingesetzt, die eine zusätzliche Linie des öffentlichen Verkehrs bildet. Der Nachweis, dass ein Fahrzeug auf einer bestimmten Strecke und unter bestimmten Bedingungen sicher verkehren kann, ist ungleich einfacher zu erbringen als der Nachweis, dass ein Fahrzeug diese Anforderung auf allen Strecken und unter allen Bedingungen erfüllen kann. Wenn ein Fahrzeug auf eine bestimmte Strecke beschränkt ist,

können die Gefahren und Schwierigkeiten, die mit dieser Strecke verbunden sind, im Detail evaluiert und das Fahrzeug daran gemessen werden. Der Nachweis des sicheren Fahrens könnte erbracht werden, indem zunächst ein Versuchsbetrieb bewilligt wird, bei dem stets eine Sicherheitsfahrerin oder ein Sicherheitsfahrer im Fahrzeug anwesend sein muss, die oder der das Fahrverhalten zu

überwachen und bei Bedarf ins Fahrgeschehen einzugreifen hat, indem sie oder er das Fahrzeug beispielsweise anhält. Wenn sich zeigt, dass das Fahrzeug eine bestimmte Strecke ohne

Interventionen der Sicherheitsfahrerin oder des Sicherheitsfahrers in einem ausreichend sicheren Mass befahren und auch aussergewöhnliche Situationen bewältigen kann, könnte auf die

Sicherheitsfahrerin oder den Sicherheitsfahrer verzichtet und dem Fahrzeug eine Streckenzulassung erteilt werden.

Massgebend ist, dass auf allen von einer Zulassung eines führerlosen Fahrzeugs betroffenen

Streckenabschnitten die Zulassungsbedingungen erfüllt sind. Ist dies der Fall, kann eine Zulassung auch längere Strecken oder eine Vielzahl von Strecken umfassen (z. B. Zonen innerhalb von zwei Gemeinden samt der Verbindungsstrasse zwischen diesen beiden Gemeinden). Damit können auch die Grundlagen geschaffen werden für den Betrieb von On-Demand-Verkehrssystemen.

Artikel 25a Absatz 4