Bericht SVG
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 49 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 15a Absatz 3 erster Satz
Die Probezeit soll nur dann um ein Jahr verlängert werden, wenn der Inhaberin oder dem Inhaber der Führerausweis auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren (Artikel 16b SVG) oder schweren Widerhandlung (Artikel 16c SVG) entzogen wird.
Artikel 15a Absatz 4
Der Führerausweis auf Probe soll nur verfallen, wenn dessen Inhaberin oder Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht.
Für die Annullation des Ausweises spielt es keine Rolle, ob zuerst eine mittelschwere Widerhandlung und später eine schwere Widerhandlung oder umgekehrt zuerst eine schwere und danach eine mittelschwere Widerhandlung begangen wurde. Der Führerausweis auf Probe wird selbstverständlich auch annulliert, wenn während der Probezeit zwei mittelschwere oder zwei schwere Widerhandlungen begangen wurden.
Die Präzisierung, dass die Widerhandlung zum Entzug führen muss, kann weggelassen werden.
Mittelschwere oder schwere Widerhandlungen führen immer zu einem Entzug (Artikel 16b und 16c SVG).
Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis
Personen, die elementare Verkehrsregeln vorsätzlich in einem Ausmass verletzen, das ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bewirkt (Artikel 90 Absatz 3 und 4 E-SVG), soll der Führerausweis für mindestens sechs Monate entzogen werden. Die Vollzugsbehörden können die Entzugsdauer je nach den konkreten Umständen der Tat nach ihrem Ermessen erhöhen.
72
Artikel 17a
Die Bestimmung zu Alkoholwegfahrsperren und Datenaufzeichnungsgeräten soll aufgehoben werden (siehe Ziff. 1.1.1.3).
73
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe i
Soll als Folge der Aufhebung von Artikel 17a (Alkoholwegfahrsperren und «Blackboxen») ebenfalls aufgehoben werden.
IIa Titel: Automatisiertes Fahren
Neu soll ein Titel über automatisiertes Fahren ins SVG eingefügt werden. Ganz präzis müsste er «Fahren mit Fahrzeugen mit aktiviertem Automatisierungssystem» lauten, doch soll auf diese
schwerfällige Formulierung verzichtet werden.
Artikel 25a Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem
Artikel 25a Absatz 1
Zunächst wird die in der Überschrift verwendete Begrifflichkeit definiert. Als Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem werden Fahrzeuge verstanden, die in der Lage sind, die Fahraufgaben zumindest in bestimmten Situationen umfassend zu übernehmen. Damit unterscheiden sie sich von
72 AS 2012 6291, hier 6297 f.; noch nicht in Kraft.
73 AS 2012 6291, hier 6299; noch nicht in Kraft.