Bericht SVG
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 49 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
2.1 Strassenverkehrsgesetz
Artikel 2 Absatz 2
Mit dieser Bestimmung wird eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Regelung der
Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot auf Verordnungsebene geschaffen.
Artikel 6a Absatz 2
Absatz 2 soll aufgehoben werden. Damit bleibt die bauliche Ausgestaltung der Fussgängerstreifen wie vor der Inkraftsetzung des Artikels 6a Absatz 2 SVG in der alleinigen Kompetenz der Kantone, und diese orientieren sich dabei an den einschlägigen Normen (siehe Ziff. 1.4.2).
Artikel 6a Absatz 4
Redaktionelle Anpassung. Die Praxis zeigt, dass die Bestimmung hinsichtlich der Zuständigkeit des Sicherheitsbeauftragten in den drei Sprachversionen unterschiedlich interpretiert werden kann. Mit der Umformulierung wird einerseits die Funktion des Sicherheitsbeauftragten als Ansprechstelle für die Belange der Verkehrssicherheit in allen drei Sprachen konsistent umschrieben und anderseits
verdeutlicht, dass jeder Kanton sowie der Bund je einen Sicherheitsbeauftragten ernennen.
Artikel 9 Absatz 2bis
Diese Bestimmung räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, die in Absatz 1 festgelegten Werte für das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen und die Höchstlänge für Fahrzeugkombinationen zu erhöhen.
Wie weit der Bundesrat die gesetzlichen Werte anheben kann, soll im Gesetz nicht festgelegt werden. In welchem Ausmass dies dann auf Verordnungsebene erfolgen soll, muss differenziert betrachtet werden. So wird in der europäischen Verordnung das maximal zulässige Mehrgewicht für
emissionsfreie Fahrzeuge auf 2 Tonnen und jenes für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb auf 1 Tonne festgelegt. Die Höchstlänge von Fahrzeugkombinationen mit aerodynamischen Führerkabinen wird in der EU nicht begrenzt, hingegen wird festgelegt, dass die Kreisfahrbedingungen eingehalten bleiben müssen.
Die Kompetenz des Bundesrates wird aber in dem Sinn beschränkt, als dass er die gesetzlich
festgelegten Werte bloss soweit erhöhen darf, als dass die durch die besondere Ausrüstung zugunsten der Umwelt verursachten zusätzlichen Gewichte und Längen ausgeglichen werden können.
Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Anhebung des höchstzulässigen Gewichts und der
Höchstlänge nicht eine Erhöhung der Ladekapazitäten (Nutzlast oder Ladevolumen) zur Folge haben darf.
Artikel 9 Absatz 3bis
Die Einschränkung soll gestrichen werden, wonach das Gesamtgewicht eines Motorfahrzeugs oder Anhängers höchstens einmal jährlich oder bei einem Halterwechsel verändert werden darf. Damit wird eine Änderung des Gesamtgewichts auf Gesuch der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters bei der kantonalen Behörde jederzeit möglich.