Bericht SVG
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 49 Seiten
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Fahrzeugen mit Assistenzsystemen, die bloss in der Lage sind, die Bedienung des Fahrzeugs zu übernehmen, nicht aber die umfassende Beherrschung des Fahrzeugs. Mit der vorgeschlagenen Definition werden Fahrzeuge der Stufen 3 bis 5 nach Norm SAE J3016 abgedeckt. Die in den
nachfolgenden Absätzen vorgeschlagene Regelungskompetenz des Bundesrates ist aber auf die Fahrzeuge der Stufen 3 und 4 beschränkt. Für führerlose Fahrzeuge der Stufe 5, die jederzeit auf allen Strassen verwendet werden können, besteht kurz- bis mittelfristig noch kein Regelungsbedarf.
Hingegen werden Fahrzeuge der Stufe 5 von der Versuchskompetenz gemäss Artikel 25d E-SVG erfasst.
Artikel 25a Absatz 2
Mit dieser Regelung soll dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt werden, Fahrzeuglenkende von ihren Beherrschungs- und Aufmerksamkeitspflichten zu befreien, wenn das Automatisierungssystem aktiviert ist.
Dieser Absatz ist ausgerichtet auf Fahrzeuge, die ein Automatisierungssystem aufweisen, das die Fahraufgaben bei bestimmten Gegebenheiten (z. B. bei schönem Wetter auf Autobahnen) umfassend übernehmen kann. Aufgrund des beschränkten Einsatzbereichs des Automatisierungssystems
benötigen diese Fahrzeuge weiterhin eine Fahrzeugführerin oder einen Fahrzeugführer, müssen mit den entsprechenden Bedienelementen versehen sein und eine Typengenehmigung aufweisen. Ob die Typengenehmigung auch die Automatisierungssysteme abdeckt, kann noch nicht abschliessend eingeschätzt werden. Ausgehend von den heutigen Prinzipien der Fahrzeugzulassung müsste
angesichts der Sicherheits- und Verkehrsflussrelevanz von Automatisierungssystemen gefordert werden, dass diese eine spezifische Typengenehmigung benötigen, um die Fahrzeuglenkenden von ihren Aufmerksamkeits- und Beherrschungspflichten entlasten zu können. Im Rahmen einer
Typengenehmigung wird geprüft, ob ein Ausrüstungsgegenstand oder ein Fahrzeugsystem den
festgelegten technischen Anforderungen entspricht. Es zeichnet sich aber ab, dass die heutigen Prinzipien der Fahrzeugzulassung an ihre Grenzen gelangen könnten. Es ist noch unklar, ob und wie Automatisierungssysteme reglementiert und in der Folge einer Typengenehmigung unterstellt werden können. Dies führt letztlich zur Frage, ob das heutige Zulassungsverfahren immer noch praxistauglich ist, oder ob ein neuer Ansatz erforderlich ist. So könnte man sich vorstellen, dass
Automatisierungssysteme, deren Verwendung mit einer Entlastung der Fahrzeuglenkenden von ihren Aufmerksamkeits- und Beherrschungspflichten verbunden ist, nicht anhand von Typengenehmigungen sondern z. B. nach den Prinzipien der Produktesicherheitsgesetzgebung zugelassen werden.
Selbst wenn die Automatisierungssysteme nicht einer Typengenehmigungspflicht unterstellt würden, stellt die vorgeschlagene Bestimmung sicher, dass der Bundesrat im Rahmen seiner Regelung deren Funktionalitäten berücksichtigen kann und muss, indem er die Voraussetzungen festzulegen hat, damit die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer von ihren oder seinen Beherrschungspflichten gemäss Artikel 31 Absatz 1 SVG befreit wird. In welchem Rahmen die Fahrzeuglenkenden von ihren
Aufmerksamkeits- und Beherrschungspflichten entlastet werden können und ihnen während der Fahrt andere Verrichtungen erlaubt sind, hängt wesentlich von den Funktionalitäten des
Automatisierungssystems ab. Dabei muss die Verkehrssicherheit jederzeit gewährleistet sein, was bedingt, dass die Verhaltensregeln auch im automatisierten Modus vollumfänglich beachtet werden. Eine Hauptmotivation der Industrie für die Entwicklung dieser Systeme liegt im Komfortgewinn der Konsumenten, welcher eine möglichst weitgehende Entlastung der Fahrzeuglenkenden von ihren Pflichten im Strassenverkehr voraussetzt. In einer ersten Phase wird dies aber nur beschränkt möglich sein. Bei den Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem, die Gegenstand der vorliegenden Regelung bilden (Stufen 3 und 4 mit Fahrzeugführer nach Norm SAE J3016), muss die
Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer die Steuerung wieder übernehmen, sobald sie oder er vom System dazu aufgefordert wird. Bei der tiefsten Automatisierungsstufe, die von der vorliegenden Regelung erfasst wird (Stufe 3 nach Norm SAE J3016), ist das Fahrzeug nicht in der Lage, sich im Falle der Nichtbefolgung der Übernahmeaufforderung durch die Fahrzeugführerin oder den
Fahrzeugführer selber in einen risikominimalen Zustand (z.B. kontrolliertes Anhalten auf dem
Pannenstreifen) zu bringen. Unter Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte wird es bei diesen
Systemen wesentlich von der Dauer der Vorwarnzeit für die Rückübernahme der Steuerung abhängen,