Bericht SVG
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 49 Seiten
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Fahrzeuglenkenden allerdings vermehrt in den Hintergrund treten, wogegen die Haftung des Herstellers an Bedeutung gewinnen dürfte.
3. Haftung des Herstellers: Gemäss dem Bundesgesetz vom 18. Juni 199310 über die
Produktehaftpflicht (PrHG) haftet der Hersteller, wenn ein fehlerhaftes Produkt zu einem Schaden führt (Artikel 1 Absatz 1 PrHG). Ein Produkt gilt als fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände – wie der vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung – zu erwarten berechtigt ist (Artikel 4 PrHG). In diesem Sinne kommen dem Hersteller Sorgfaltspflichten zu, die er zu beachten hat, wenn er ein Produkt auf den Markt bringt. Dazu gehören insbesondere die Instruktions-, Dokumentations- und
Warnpflichten, die dem spezifischen Gefährdungspotential eines Produkts entsprechen
müssen. Die Haftung entfällt, wenn der Fehler bei Inverkehrbringen des Produkts noch nicht vorlag oder nach dem Stand von Wissenschaft und Technik noch nicht erkannt werden konnte (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und e PrHG). Dadurch wird die Haftung für sogenannte
Entwicklungsrisiken grundsätzlich ausgeschlossen. Nach dem Inverkehrbringen treffen den Hersteller aber sogenannte Nachmarktpflichten, insbesondere die Pflicht, sein Produkt zu beobachten. Diese Beobachtungspflicht ergab sich nach der Lehre bereits aus dem
Gefahrensatz und ist seit 2010 explizit in Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 200911 über die Produktesicherheit (PrSG) statuiert. Zwar wird auch hier nicht für Entwicklungsrisiken an sich gehaftet, sobald aber konkrete Risiken entdeckt werden, können sie Warn- oder Rückrufpflichten auslösen. Gemäss überwiegender Mehrheit der Lehre kann die Missachtung dieser Pflichten im Schadensfall eine Schadenersatzforderung begründen. Die Anforderungen an die Beobachtungspflicht des Herstellers bei den Fahrzeugen mit einem
Automatisierungssystem sind naturgemäss erhöht, da es sich hierbei um eine neue
Technologie handelt, die sich noch in der Entwicklung befindet und mit gewissen
Unsicherheiten sowie Gefahren behaftet ist. Hier muss besonders schnell auf mögliche
Fehlfunktionen und neu entdeckte Risiken reagiert werden.
4. Die Geschädigten könnten einen allfälligen Anspruch zwar gegen den Hersteller geltend
machen, aber in der Praxis werden sie sich aufgrund des direkten Forderungsrechts
regelmässig an den Versicherer der Halterin oder des Halters wenden, der sodann auf den Hersteller zurückgreifen kann. Bislang war dies problematisch, da ein Rückgriff des
Versicherers auf den Hersteller in dem Sinn eingeschränkt war, als grundsätzlich nur ein Ersatzanspruch der Geschädigten aus schuldhafter unerlaubter Handlung auf ihn überging. Das Bundesgericht hat nun seine langjährige Praxis geändert12, weshalb der Versicherer im Umfang seiner Entschädigungsleistungen auch auf die kausal haftpflichtige
Unfallverursacherin oder den kausal haftpflichtigen Unfallverursacher zurückgreifen kann, also je nach Sachlage auch auf den Hersteller.
- Fahrausbildung: Die Verwendung von Automatisierungssystemen soll, wie die Verwendung von Assistenzsystemen, vorderhand nicht Bestandteil der Führerprüfung bilden. Dies insbesondere deshalb nicht, weil in einer ersten Phase erst wenige Fahrzeuge über ein Automatisierungssystem verfügen werden, und bei diesen Systemen keine Einheitlichkeit bezüglich Bedienung und
Anordnung der Bedienelemente erkennbar ist. Es soll deshalb grundsätzlich in der Verantwortung der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers bleiben, sich mit den Funktionen des spezifischen Automatisierungssystems vertraut zu machen. Die Benutzung ohne ausreichende Vorbereitung stellt eine Pflichtverletzung dar. Für den Hersteller besteht eine entsprechende Instruktionspflicht. Die Instruktion kann z. B. durch Bedienungsanleitungen, Video-Tutorials, Auskünfte, Informationen sowie allenfalls freiwillige Kurse für Autokäuferinnen und Autokäufer erfolgen. Je mehr Fertigkeiten erforderlich sind, um ein System bestimmungsgemäss bedienen zu können, desto höher sind auch die Anforderungen an die Pflichten des Herstellers. Deshalb kann seine Instruktionspflicht bei
10 SR 221.112.944
11 SR 930.11
12 Urteil des Bundesgerichts 4A_602/2017 vom 7. Mai 2018.