Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 92 Seiten

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Teilrevision SVG, OBG und acht Verordnungen Ergebnisbericht Vernehmlassung Verordnungen

Ablehnung

ZH, SZ, OW, GL, FR, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, TG, TI, VS, NE, GE, JU, ACVS, KSSD, ASA, SFV, LRS, FussverkehrSchweiz, BFU, RoadCross, EcoSwiss, AefU, Klimastreik, SBV, FREC, KBAV, P.Peterhans, S.Attia

213.20 Änderung soll grundsätzlich mit EU-Recht übereinstimmen und führt zu zahl- ZH, SZ, OW, GL, FR,

reichen Anpassungen und Vollzugsproblemen: Kantonale IT-Systeme und BS, BL, SH, AR, AI, SG, Schnittstellen zu IVZ, OZD und Versicherungen anpassen, Verkehrsabga- GR, TG, TI, VS, NE, GE, bengesetze anpassen (Gewicht ist Bemessungsfaktor), Nachweispflicht und JU, ACVS, KSSD, ASA, Vollzug des Mehrgewichts klären (Typenschein bzw. COC?), System der SFV, FREC, KBAV Selbstabnahme anpassen (ist heute auf 3.5 t beschränkt), Eintrag im Fahr-

zeugausweis widerspricht heutiger Vorgabe (welche Fahrzeuge können mit

welcher Kategorie gefahren werden), EU-Bestimmungen basieren auf

«Fahrzeugklassen» (Klasse N2 für Lieferwagen bis 4.25 t ist Widerspruch zu

Vorschriften für effektive «Klasse N2-Fahrzeuge»), Fahrzeugführende wer-

den ungleich behandelt (Verbot Fahren unter Alkoholeinfluss, Tempolimite

auf Autobahn, ARV1-Pflicht bzw. Ruhezeiten), ev. Weiterbildungspflicht ein-

führen. Ausserdem können solche Fahrzeuge schon heute gefahren werden

(Kat. C1 und D1), internationale Umsetzung der erweiterten Kat. B und BE

ist unklar, Vorschrift sollt auf schwere Personenwagen mit Alternativantrieb

bis 4.25 t ausgeweitet werden. Mit entsprechenden Wohnmobilen sind keine

grenzüberschreitenden Reisen möglich (Regelung gilt nur für Binnenver-

kehr).

213.21 Verkehrssicherheit soll sich nicht verschlechtern (Schutz Fussgänger/-innen, SFV, Fussverkehr-

Menschen mit Behinderung und Velofahrende, nur EU-konforme Erleichte- Schweiz, BFU, rungen, fehlende Erfahrung für grössere und schwerere Fahrzeuge, Verunsi- RoadCross, AefU, SBV, cherung durch Änderung der bekannten 3.5 t-Norm, keine Ausnahme für FREC, KBAV, S.Attia Geschwindigkeitsbegrenzer, zusätzliche Ausbildung für Kat. B erforderlich).

213.22 Aktuelle Entwicklung zu batterieangetriebenen Fahrzeugen macht Mehrge- Klimastreik

wicht hinfällig (allfällige Erleichterungen sollen sich auf gewerbliche Trans-

porte beschränken, Verlagerung Güterverkehr von Strasse auf Schiene vo-

rantreiben).

213.23 Ausbildung Chauffeure Kat. B soll verbessert werden (ist aktuell ungenü- LRS

gend).