Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 92 Seiten
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Teilrevision SVG, OBG und acht Verordnungen Ergebnisbericht Vernehmlassung Verordnungen
212.12 Feinverteilung von Gütern soll möglichst rasch CO2-frei erfolgen (v. a. in KEP+Mail, Post
dichtbesiedelten Regionen und Städten, fehlende Gewichtskompensa-
tion führt zu mehr Fahrten bzw. Emissionen und Kosten).
212.13 Verkehrssicherheit soll sich nicht verschlechtern (Schutz Fussgänger/- BE
innen, Menschen mit Behinderung und Velofahrende, fehlende Erfah-
rung für grössere und schwerere Fahrzeuge, zusätzliche Ausbildung für
Kat. B erforderlich).
212.14 Gewerbetreibende und Campingurlauber sollen nicht dafür bestraft wer- SVP
den, wenn sie ein Motorfahrzeug mit alternativem Antriebssystem kau-
fen.
212.15 Mehrgewicht soll ausschliesslich für Fahrzeuge mit emissionsfreiem An- AlpenInitiative
trieb gelten.
Ablehnung
ZH, SZ, OW, GL, FR, BS, SH, AR, AI, SG, GR, TG, TI, VS, NE, GE, JU, ACVS, KSSD, ASA, SFV, LRS, VöV, FussverkehrSchweiz, BFU, RoadCross, EcoSwiss, AefU, Klimastreik, SBV, FREC, KBAV, SBB, P.Peterhans, S.Attia
212.20 Änderung soll grundsätzlich mit EU-Recht übereinstimmen und führt zu ZH, SZ, OW, GL, FR,
zahlreichen Anpassungen und Vollzugsproblemen: Kantonale IT-Sys- BS, SH, AR, AI, SG, teme und Schnittstellen zu IVZ, OZD und Versicherungen anpassen, GR, TG, TI, VS, NE, Verkehrsabgabengesetze anpassen (Gewicht ist Bemessungsfaktor), GE, JU, ACVS, KSSD, Nachweispflicht und Vollzug des Mehrgewichts klären (Typenschein ASA, SFV, BFU, FREC, bzw. COC?), System der Selbstabnahme anpassen (ist heute auf 3.5 t KBAV beschränkt), Eintrag im Fahrzeugausweis widerspricht heutiger Vorgabe
(welche Fahrzeuge können mit welcher Kategorie gefahren werden),
EU-Bestimmungen basieren auf «Fahrzeugklassen» (Klasse N2 für Lie-
ferwagen bis 4.25 t ist Widerspruch zu Vorschriften für effektive «Klasse
N2-Fahrzeuge»), Fahrzeugführende werden ungleich behandelt (Verbot
Fahren unter Alkoholeinfluss, Tempolimite auf Autobahn, ARV1-Pflicht
bzw. Ruhezeiten), ev. Weiterbildungspflicht einführen. Ausserdem kön-
nen solche Fahrzeuge schon heute gefahren werden (Kat. C1 und D1),
internationale Umsetzung der erweiterten Kat. B und BE ist unklar, Vor-
schrift sollt auf schwere Personenwagen mit Alternativantrieb bis 4.25 t
ausgeweitet werden.
212.21 Verkehrssicherheit soll sich nicht verschlechtern (Schutz Fussgänger/- BS, SFV, BFU,
innen, Menschen mit Behinderung und Velofahrende, nur EU-konforme RoadCross, FREC, Erleichterungen, fehlende Erfahrung für grössere und schwerere Fahr- KBAV, S.Attia zeuge, Verunsicherung durch Änderung der bekannten 3.5 t-Norm,
keine Ausnahme für Geschwindigkeitsbegrenzer, zusätzliche Ausbildung
für Kat. B erforderlich).
212.22 Aktuelle Entwicklung zu batterieangetriebenen Fahrzeugen macht Mehr- FussverkehrSchweiz,
gewicht hinfällig (allfällige Erleichterungen sollen sich auf gewerbliche Klimastreik, SBV Transporte beschränken, Verlagerung Güterverkehr von Strasse auf
Schiene vorantreiben).
212.23 Mehrgewicht verursacht gesundheitsschädlichen Mehrlärm und Fein- AefU
staub.
212.25 Ausbildung Chauffeure Kat. B soll verbessert werden (ist aktuell ungenü- LRS
gend).