Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 92 Seiten

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Teilrevision SVG, OBG und acht Verordnungen Ergebnisbericht Vernehmlassung Verordnungen

212.12 Feinverteilung von Gütern soll möglichst rasch CO2-frei erfolgen (v. a. in KEP+Mail, Post

dichtbesiedelten Regionen und Städten, fehlende Gewichtskompensa-

tion führt zu mehr Fahrten bzw. Emissionen und Kosten).

212.13 Verkehrssicherheit soll sich nicht verschlechtern (Schutz Fussgänger/- BE

innen, Menschen mit Behinderung und Velofahrende, fehlende Erfah-

rung für grössere und schwerere Fahrzeuge, zusätzliche Ausbildung für

Kat. B erforderlich).

212.14 Gewerbetreibende und Campingurlauber sollen nicht dafür bestraft wer- SVP

den, wenn sie ein Motorfahrzeug mit alternativem Antriebssystem kau-

fen.

212.15 Mehrgewicht soll ausschliesslich für Fahrzeuge mit emissionsfreiem An- AlpenInitiative

trieb gelten.

Ablehnung

ZH, SZ, OW, GL, FR, BS, SH, AR, AI, SG, GR, TG, TI, VS, NE, GE, JU, ACVS, KSSD, ASA, SFV, LRS, VöV, FussverkehrSchweiz, BFU, RoadCross, EcoSwiss, AefU, Klimastreik, SBV, FREC, KBAV, SBB, P.Peterhans, S.Attia

212.20 Änderung soll grundsätzlich mit EU-Recht übereinstimmen und führt zu ZH, SZ, OW, GL, FR,

zahlreichen Anpassungen und Vollzugsproblemen: Kantonale IT-Sys- BS, SH, AR, AI, SG, teme und Schnittstellen zu IVZ, OZD und Versicherungen anpassen, GR, TG, TI, VS, NE, Verkehrsabgabengesetze anpassen (Gewicht ist Bemessungsfaktor), GE, JU, ACVS, KSSD, Nachweispflicht und Vollzug des Mehrgewichts klären (Typenschein ASA, SFV, BFU, FREC, bzw. COC?), System der Selbstabnahme anpassen (ist heute auf 3.5 t KBAV beschränkt), Eintrag im Fahrzeugausweis widerspricht heutiger Vorgabe

(welche Fahrzeuge können mit welcher Kategorie gefahren werden),

EU-Bestimmungen basieren auf «Fahrzeugklassen» (Klasse N2 für Lie-

ferwagen bis 4.25 t ist Widerspruch zu Vorschriften für effektive «Klasse

N2-Fahrzeuge»), Fahrzeugführende werden ungleich behandelt (Verbot

Fahren unter Alkoholeinfluss, Tempolimite auf Autobahn, ARV1-Pflicht

bzw. Ruhezeiten), ev. Weiterbildungspflicht einführen. Ausserdem kön-

nen solche Fahrzeuge schon heute gefahren werden (Kat. C1 und D1),

internationale Umsetzung der erweiterten Kat. B und BE ist unklar, Vor-

schrift sollt auf schwere Personenwagen mit Alternativantrieb bis 4.25 t

ausgeweitet werden.

212.21 Verkehrssicherheit soll sich nicht verschlechtern (Schutz Fussgänger/- BS, SFV, BFU,

innen, Menschen mit Behinderung und Velofahrende, nur EU-konforme RoadCross, FREC, Erleichterungen, fehlende Erfahrung für grössere und schwerere Fahr- KBAV, S.Attia zeuge, Verunsicherung durch Änderung der bekannten 3.5 t-Norm,

keine Ausnahme für Geschwindigkeitsbegrenzer, zusätzliche Ausbildung

für Kat. B erforderlich).

212.22 Aktuelle Entwicklung zu batterieangetriebenen Fahrzeugen macht Mehr- FussverkehrSchweiz,

gewicht hinfällig (allfällige Erleichterungen sollen sich auf gewerbliche Klimastreik, SBV Transporte beschränken, Verlagerung Güterverkehr von Strasse auf

Schiene vorantreiben).

212.23 Mehrgewicht verursacht gesundheitsschädlichen Mehrlärm und Fein- AefU

staub.

212.25 Ausbildung Chauffeure Kat. B soll verbessert werden (ist aktuell ungenü- LRS

gend).