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Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 16 Seiten
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Krankenversicherung. BG (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2)
7Der Bundesrat regelt:
a. die Voraussetzungen, unter denen Rückerstattungen nach Absatz 6 vorgesehen werden können;
b. die Berechnung und die Modalitäten der Rückerstattung.
8Der Zugang zu amtlichen Dokumenten nach Artikel 5 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 200412 wird verweigert, sofern diese die Höhe, die Berechnung oder die Modalitäten der Rückerstattungen nach den Absätzen 6 und 7 betreffen.
Art. 47b Elektronische Rechnungsstellung
Das BSV bezeichnet die Leistungserbringer, die ihre Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln haben. Der Standard für die elektronische Übermittlung der Rechnung richtet sich dabei nach dem Standard nach Artikel 42 Absatz 3terKVG13.
2. Krankenversicherungsaufsichtsgesetz vom 26. September 201414
Art. 48 Bst. c
Aufgehoben
12 SR 152.3
13 SR 832.10
14 SR 832.12