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Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 16 Seiten

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Krankenversicherung. BG (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2)

a. die versicherte Person ihre Erstberatungsstelle wechseln kann;

b. der Versicherer für Versicherte, die keine Erstberatungsstelle haben, eine solche bestimmen kann.

Art. 40b Grundsatz für die Kostenübernahme

1Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten von Leistungen nach den Artikeln 25–31 nur, wenn:

a. die Leistungen von der Erstberatungsstelle erbracht werden; oder

b. für die Leistungen eine Überweisung der Erstberatungsstelle an einen anderen Leistungserbringer vorliegt.

2Das Erfordernis einer Überweisung gilt nicht in Notfällen.

3Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen, benötigen für Untersuchungen und Behandlungen in der Schweiz eine Überweisung ihrer Erstberatungsstelle.

4Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Überweisung und die weiteren Ausnahmen vom Erfordernis einer Überweisung.

Art. 40c Vergütung der Erstberatungsstelle

1Der Versicherer vergütet den Leistungserbringern für jede versicherte Person, für die sie die Funktion der Erstberatungsstelle ausüben, eine jährliche Pauschale.

2Der Leistungserbringer hat auch dann Anspruch auf die Pauschale, wenn die versicherte Person seine Leistungen nicht in Anspruch nimmt.

3Der Bundesrat legt nach Anhören der Tarifpartner die Höhe der Pauschale fest.

4Er bezeichnet die Leistungen, die mit der Pauschale als abgedeckt gelten.

Art. 40d Wahl des Leistungserbringers und Übernahme der Kosten bei

ambulanten Untersuchungen und Behandlungen

1Überweist die Erstberatungsstelle die versicherte Person für eine ambulante Untersuchung oder Behandlung an einen anderen Leistungserbringer, so kann die versicherte Person unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Untersuchung und Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Der von der versicherten Person gewählte Leistungserbringer kann diese wiederum an weitere Leistungserbringer überweisen. Der Versicherer übernimmt die Kosten nach dem Tarif, der für den gewählten Leistungserbringer gilt.

2Absatz 1 gilt sinngemäss, wenn eine Ausnahme für das Erfordernis einer Überweisung für eine ambulante Untersuchung oder Behandlung vorliegt.

Art. 41 Sachüberschrift, Abs. 1, 1bis, 1ter, 2, 3bisEinleitungssatz und 4

Wahl des Leistungserbringers und Übernahme der Kosten bei stationären Untersuchungen und Behandlungen