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Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 16 Seiten

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Krankenversicherung. BG (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2)

a. für die gesamten Leistungen in der Schweiz;

b. für die einzelnen Kostenblöcke (Art. 54a) in der Schweiz.

2Gestützt auf die Kostenziele nach Absatz 1 legt er fest:

a. das Kostenziel für jeden Kanton für die gesamten Leistungen;

b. eine für alle Kantone einheitliche Toleranzmarge, um die diese von den Kostenzielen nach Buchstabe a abweichen können.

3Bei der Festlegung der Kostenziele und der Toleranzmarge berücksichtigt er namentlich:

a. die wirtschaftliche Entwicklung und die allgemeine Lohn- und Preisentwicklung;

b. die Demografie und die Morbidität der Wohnbevölkerung;

c. den medizinisch-technischen Fortschritt.

4Der Anspruch der Versicherten auf die Übernahme der Kosten der versicherten Leistungen bleibt in jedem Fall gewahrt.

5Die Auswirkungen der Kostenziele auf die Kosten- und Qualitätsentwicklung werden regelmässig überprüft.

Art. 54a Kostenblöcke

1Der Bundesrat teilt die einzelnen Leistungsbereiche Kostenblöcken zu.

2Die Kantone können innerhalb eines vom Bundesrat festgelegten Kostenblocks weitere Unterteilungen vornehmen.

3Analysen, Arzneimittel, Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung und Behandlung dienen, sowie Leistungen, für welche die Tarifpartner gesamtschweizerische Tarifverträge nach Artikel 46 Absatz 4 abgeschlossen haben, in denen gesamtschweizerisch einheitliche Tarife vereinbart wurden, bilden eigene Kostenblöcke.

4Der Bundesrat kann Leistungsbereiche mit einem geringen Einfluss auf die Gesamtkostenentwicklung von der Zuteilung in einen Kostenblock ausnehmen.

Art. 54b Kostenziele der Kantone

1Jeder Kanton legt unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 54 Absatz 3 seine Kostenziele fest für:

a. die gesamten Leistungen;

b. die einzelnen Kostenblöcke.

2Er kann von den vom Bundesrat für die Kostenblöcke festgelegten Kostenzielen (Art. 54 Abs. 1 Bst. b) abweichen, soweit er sein vom Bundesrat vorgegebenes kantonales Gesamtkostenziel (Art. 54 Abs. 2 Bst. a) unter Einbezug der Toleranzmarge einhält.

3Die Kantone hören die Leistungserbringer und die Versicherer vor der Festlegung der Kostenziele und Kostenblöcke an.