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Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 16 Seiten

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Krankenversicherung. BG (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2)

g. der Anschluss an eine zertifizierte Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 20154 über das elektronische Patientendossier.

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts

Art. 40a Erstberatungsstelle

1Jede versicherte Person muss einen Leistungserbringer wählen, der die Funktion einer Erstberatungsstelle ausübt.

2Die Erstberatungsstelle nimmt folgende Aufgaben wahr:

a. Beratung der versicherten Person in gesundheitlichen Fragen;

b. Beurteilung, ob eine Untersuchung oder Behandlung notwendig ist;

c. Beurteilung, ob die versicherte Person an einen anderen Leistungserbringer überwiesen werden muss.

3Die Funktion der Erstberatungsstelle ausüben können:

a. Ärzte und Ärztinnen mit folgenden Weiterbildungstiteln:

1. Allgemeine Innere Medizin,

2. Kinder- und Jugendmedizin,

3. praktische Ärztin oder praktischer Arzt;

b. Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen, wenn die Ärzte und Ärztinnen, die dort tätig sind, die Voraussetzung nach Buchstabe a erfüllen;

c. Netzwerke zur koordinierten Versorgung.

4Die Kantone führen eine Liste der Leistungserbringer, die ihre Tätigkeit auf ihrem Gebiet ausüben und die bereit sind, die Funktion einer Erstberatungsstelle zu übernehmen (kantonale Liste der Erstberatungsstellen). Sie veröffentlichen die Liste so, dass die Versicherten sie jederzeit einsehen können.

5Die Leistungserbringer können beim Kanton, auf dessen Gebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, ein Gesuch um Aufnahme in die kantonale Liste der Erstberatungsstellen stellen. Der Kanton entscheidet über das Gesuch und nimmt den Leistungserbringer in die Liste auf, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt sind.

6Die versicherte Person wählt ihre Erstberatungsstelle frei unter den Leistungserbringern aus, die auf einer kantonalen Liste der Erstberatungsstellen aufgenommen sind. Ist der Leistungserbringer bereit, für die versicherte Person diese Funktion auszuüben, so bestätigt er ihr dies. Die versicherte Person übermittelt die Bestätigung ihrem Versicherer.

7Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter denen:

4 SR 816.1