Vorlage

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 16 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Krankenversicherung. BG (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2)

b. einen Fonds für die Rückerstattungen nach Artikel 52b.

Gliederungstitel vor Art. 21

4. Abschnitt: Datenweitergabe und Statistiken

Art. 21 Daten der Versicherer

1Die Versicherer sind verpflichtet, dem BAG regelmässig die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben.

2Die Daten sind in aggregierter Form weiterzugeben. Diese muss eine Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Leistungserbringer und für jeden dieser Leistungserbringer jeweils auf den Wohnkanton der behandelten Versicherten ermöglichen. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, sofern aggregierte Daten nicht zur Erfüllung der folgenden Aufgaben genügen und die Daten pro versicherte Person anderweitig nicht zu beschaffen sind:

a. zur Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringer sowie zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen für Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung;

b. zur Analyse der Wirkung des Gesetzes und von dessen Ausführungsbestimmungender und zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen im Hinblick auf Änderungen des Gesetzes und von dessen Ausführungsbestimmungen;

c. zur Evaluation des Risikoausgleichs;

d. zur Beurteilung und Überprüfung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen im Bereich der Arzneimittel und im Bereich der Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen.

3Das BAG ist dafür verantwortlich, dass im Rahmen der Datenverwendung die Anonymität der Versicherten gewahrt ist.

Art. 23 Sachüberschrift

Statistiken

Art. 25 Abs. 2 Bst. h und i

2Diese Leistungen umfassen:

h. die folgenden Leistungen der Apotheker und Apothekerinnen:

1. Leistungen bei der Abgabe von nach Buchstabe b verordneten Arzneimitteln,

2. Leistungen, die in Programmen nach Buchstabe i durchgeführt werden.

i. Leistungen, die im Rahmen von ärztlich geleiteten, strukturierten Programmen durchgeführt werden.