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Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 16 Seiten
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Krankenversicherung. BG (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2)
vom Bundesrat festgelegten Kostenzielen, so müssen die Tarifpartner die Tarifverträge so anpassen, dass darin hinreichende Massnahmen zur Senkung der Kosten vorgesehen werden. Die Genehmigung des angepassten Tarifvertrags richtet sich nach Artikel 46 Absatz 4. Können sich die Tarifpartner nicht über Massnahmen zur Senkung der Kosten einigen oder wird die Genehmigung des Tarifvertrags mit der Begründung abgelehnt, dass die Massnahmen zur Einhaltung der Kostenziele unzureichend sind, so kann das EDI Massnahmen im Sinne von Absatz 2 erlassen.
5Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei ihren Massnahmen namentlich die Kostenentwicklung und die Ergebnisse der in den Vorjahren getroffenen Massnahmen sowie aussergewöhnliche Ereignisse wie Epidemien.
6Die Kantone teilen dem BAG mit, welche Massnahmen sie getroffen haben. Das BAG veröffentlicht diese.
Variante 2 zu Art. 54d: Muss-Bestimmung statt Kann-Bestimmung:
2[...], so verfügt die Kantonsregierung folgende Massnahmen, um die Einhaltung der Kostenziele sicherzustellen: [...]
3[...], so senkt das EDI die Tarife und Preise wie folgt, um die Einhaltung der Kostenziele sicherzustellen:
4[…] so erlässt das EDI Massnahmen im Sinne von Absatz 2.
5Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei ihren Massnahmen namentlich die Kostenentwicklung und die Ergebnisse der in den Vorjahren getroffenen Massnahmen sowie aussergewöhnliche Ereignisse wie Epidemien. Im Falle von aussergewöhnlichen Ereignissen wie Epidemien können sie auf Massnahmen verzichten.
Art. 54e Eidgenössische Kommission für Kostenziele
1Der Bundesrat setzt eine eidgenössische Kommission für Kostenziele ein.
2Die Kommission berät den Bundesrat bei der Festlegung der Kostenziele, der Toleranzmarge und der Kostenblöcke.
3Der Bundesrat ernennt die Mitglieder der Kommission. Er sorgt für eine angemessene Vertretung der Kantone, der Leistungserbringer, der Versicherer, der Versicherten sowie von Fachleuten.
Art. 55
Aufgehoben
Art. 64 Abs. 7 Bst. b und c
7Für folgende Leistungen darf der Versicherer keine Kostenbeteiligung erheben:
b. Leistungen nach den Artikeln 25, 25a, 27, 28 und 30, die ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft erbracht werden;