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Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 16 Seiten

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Krankenversicherung. BG (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2)

4Sie teilen die von ihnen festgelegten Kostenziele dem BAG mit. Dieses prüft die Zielerreichung und teilt das Ergebnis den Kantonen mit. Es veröffentlicht das Ergebnis in geeigneter Form.

Art. 54c Fristen und Folgen bei deren Nichteinhaltung

1Der Bundesrat legt die Kostenziele spätestens zwölf Monate vor Beginn des Kalenderjahres fest, für das sie gelten sollen.

2Für die Kostenblöcke nach Artikel 54a Absatz 3 legt er die Kostenziele spätestens sechs Monate vor Beginn des Kalenderjahres fest, für das sie gelten sollen.

3Jeder Kanton legt seine Kostenziele spätestens sechs Monate vor Beginn des Kalenderjahres fest, für das sie gelten sollen.

4Legt ein Kanton seine Kostenziele nicht rechtzeitig fest, so gelten die vom Bundesrat festgelegten Kostenziele ohne die Toleranzmarge.

Art. 54d Massnahmen bei Überschreitung der Kostenziele

1Liegen die effektiven Kostensteigerungen in einem Jahr über den vom Kanton festgelegten Kostenzielen, so müssen die Tarifverträge von den Tarifpartnern so angepasst werden, dass darin hinreichende Massnahmen zur Senkung der Kosten vorgesehen werden. Die Genehmigung des angepassten Tarifvertrags richtet sich nach Artikel 46 Absatz 4.

2Können sich die Tarifpartner nicht über Massnahmen zur Senkung der Kosten einigen oder vereinbaren sie Massnahmen, die für die Einhaltung der Kostenziele unzureichend sind, so kann die Kantonsregierung folgende Massnahmen verfügen, um die Einhaltung der Kostenziele sicherzustellen:

a. gesenkte Tarife festlegen;

b. Tarifsenkungen in Abhängigkeit der Leistungsmenge festlegen;

c. für ambulant und ausserhalb eines Spitals erbrachte ärztliche Leistungen nach Fachrichtung und Art der Leistungserbringer abgestufte Tarife festlegen.

3Liegen die effektiven Kostensteigerungen bei Leistungen nach Artikel 52 in einem Jahr über den vom Bundesrat festgelegten Kostenzielen, so kann das EDI die Tarife und Preise wie folgt senken, um die Einhaltung der Kostenziele sicherzustellen:

a. generell;

b. in Abhängigkeit der Leistungsmenge in einem oder mehreren Leistungsbereichen;

c. in Abhängigkeit der Leistungsmenge in einer oder mehreren therapeutischen Gruppen.

4Liegen die effektiven Kostensteigerungen bei Leistungen, für die vom Bundesrat nach Artikel 46 Absatz 4 genehmigte Tarifverträge abgeschlossen wurden, in denen gesamtschweizerisch einheitliche Tarife vereinbart wurden, in einem Jahr über den