Vorlage

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 16 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

Krankenversicherung. BG (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2)

Art. 32 Abs. 3

3Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der periodischen Überprüfung der Wirksamkeit, der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit, namentlich ihre Häufigkeit und ihren Umfang.

Art. 33 Abs. 3bis

3bisEr bezeichnet die Leistungen, die im Rahmen von ärztlich geleiteten, strukturierten Programmen nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe i erbracht werden dürfen. Er regelt die Voraussetzungen, welche die Programme erfüllen müssen. Die Programme bedürfen der Genehmigung des EDI.

Art. 35 Abs. 2 Bst. o

2Leistungserbringer sind:

o. Netzwerke zur koordinierten Versorgung.

Art. 36b Netzwerke zur koordinierten Versorgung

1Ein Netzwerk zur koordinierten Versorgung ist eine Einrichtung, die:

a. Leistungen nach den Artikeln 25–31 ambulant und koordiniert erbringt; und

b. die Koordination mit weiteren Leistungserbringern über die ganze Versorgungskette sicherstellt.

2Der Bundesrat legt die Zulassungsvoraussetzungen fest, welche die Netzwerke zur koordinierten Versorgung erfüllen müssen. Die Zulassungsvoraussetzungen müssen gewährleisten können, dass qualitativ hochstehende und zweckmässige Leistungen erbracht werden.

3Die Zulassungsvoraussetzungen umfassen:

a. die Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin, der oder die das Netzwerk leitet;

b. das Fachpersonal, über das das Netzwerk verfügen muss;

c. die Leistungen, die das Netzwerk erbringen muss;

d. die Koordination der Leistungen über die gesamte Versorgungskette;

e. Führungsinstrumente, wobei diese alle für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und für die Tarifierung notwendigen Daten enthalten müssen;

f. die elektronische Führung der Krankengeschichte des Patienten oder der Patientin;