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Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 16 Seiten

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Krankenversicherung. BG (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2)

1Überweist die Erstberatungsstelle die versicherte Person für eine stationäre Untersuchung oder Behandlung an ein Spital, so kann die versicherte Person unter den Spitälern, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind (Listenspital), frei wählen. Für stationäre ausserkantonale Wahlbehandlungen legen die Kantonsregierungen Referenztarife fest. Die Versicherer und der Wohnkanton übernehmen die Vergütung anteilsmässig (Art. 49a) nach dem Referenztarif, höchstens aber nach dem Tarif des behandelnden Spitals. Der Referenztarif orientiert sich an der Entschädigung für eine vergleichbare Behandlung in einem auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführten Spital, welches die Behandlung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringt.

1bisAbsatz 1 gilt sinngemäss, wenn:

a. der Leistungserbringer, der die versicherte Person für eine stationäre Untersuchung oder Behandlung an ein Spital überwiesen hat, dies seinerseits im Rahmen einer Überweisung getan hat;

b. eine Ausnahme für das Erfordernis einer Überweisung für eine stationäre Untersuchung oder Behandlung vorliegt.

1terDie Absätze1 und 1bisgelten sinngemäss für Geburtshäuser.

2Werden Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen, für eine stationäre Leistung an ein Spital überwiesen, so können sie in der Schweiz unter den Listenspitälern frei wählen.

3bisMedizinische Gründe nach Absatz 3 liegen bei einem Notfall vor oder wenn die erforderlichen Leistungen nicht angeboten werden:

4Aufgehoben

Art. 41a Einschränkung der Wahl der Leistungserbringer

1Die Versicherten können ihr Wahlrecht im Einvernehmen mit dem Versicherer auf Leistungserbringer, einschliesslich der Erstberatungsstelle, beschränken, die der Versicherer im Hinblick auf eine kostengünstigere Versorgung auswählt (Art. 62 Abs. 1 und 3).

2Die gesetzlichen Pflichtleistungen sind in jedem Fall versichert.

3Der Versicherer muss nur die Kosten der Leistungen übernehmen, die von Leistungserbringern ausgeführt oder veranlasst werden, auf welche die versicherte Person ihr Wahlrecht beschränkt hat.

4Er muss die Kosten von Leistungen nicht übernehmen, die von anderen Leistungserbringern ausgeführt oder veranlasst werden, es sei denn, er hat vorgängig die besondere Gutsprache erteilt oder es liegt ein Notfall vor. Der Versicherer muss die besondere Gutsprache erteilen, wenn die von ihm ausgewählten Leistungserbringer die betroffene Leistung nicht erbringen.