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Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 16 Seiten
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Krankenversicherung. BG (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2)
4Beim Entscheid über die Gewährung von ambulanten oder stationären medizinischen Behandlungen ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.
Art. 14bisSachüberschrift und erster Satz
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 14terBezeichnung der Leistungen
1Der Bundesrat bestimmt:
a. die Voraussetzungen der medizinischen Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 Absatz 3;
b. die Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 gewährt werden;
c. die medizinischen Pflegeleistungen, für die die Kosten übernommen werden.
2Er kann vorsehen, dass die Kosten für medizinische Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 übernommen werden, die den Grundsätzen nach Artikel 14 Absatz 2 nicht entsprechen, wenn diese Massnahmen für die Eingliederung notwendig sind. Er bestimmt Art und Umfang der Massnahmen.
3Er kann die Vergütung von Arzneimitteln regeln, die:
a. angewendet werden:
1. ausserhalb der durch das Schweizerische Heilmittelinstitut zugelassenen Fachinformation, oder
2. ausserhalb des Indikationsbereichs, der in der Spezialitätenliste oder in der gestützt auf Absatz 5 erstellten Liste festgehalten ist;
b. in der Schweiz zugelassen sind, jedoch nicht in der Spezialitätenliste oder in der gestützt auf Absatz 5 erstellten Liste aufgenommen sind; oder
c. in der Schweiz nicht zugelassen sind.
4Er kann die Aufgaben nach den Absätzen 1–3 dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) oder dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) übertragen.
5Das zuständige Bundesamt erstellt eine Liste der Arzneimittel zur Behandlung von Geburtsgebrechen nach Artikel 13, einschliesslich der Höchstpreise, sofern sie nicht bereits auf der Spezialitätenliste nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b KVG11 aufgeführt sind.
6Bei der Festlegung des Preises der Arzneimittel nach Absatz 5 kann das zuständige Bundesamt, soweit dies für die Einhaltung der Grundsätze nach Artikel 32 KVG erforderlich ist, für die Inhaberin der Zulassung die Pflicht vorsehen, einen Teil des Arzneimittelpreises dem IV-Ausgleichsfonds nach Artikel 79 zurückzuerstatten.
11 SR 832.10