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Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 16 Seiten

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Krankenversicherung. BG (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2)

Art. 52 Abs. 1 Einleitungssatz

1Nach Anhören der zuständigen Kommissionen und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Artikeln 32 und 43 Absatz 6:

Art. 52b Rückerstattungen

1Bei der Festlegung des Preises der Arzneimittel nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b kann das BAG, soweit dies für die Einhaltung der Grundsätze nach Artikel 32 erforderlich ist, für die Inhaberin der Zulassung die Pflicht vorsehen, einen Teil des Arzneimittelpreises zurückzuerstatten:

a. dem Versicherer auf dessen Verlangen; oder

b. dem Fonds für Rückerstattungen auf Verlangen des BAG.

2Der Bundesrat kann das EDI ermächtigen, Rückerstattungen nach Absatz 1 in den Listen nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a vorzusehen.

3Er regelt:

a. die Voraussetzungen, unter denen Rückerstattungen nach Absatz 1 vorgesehen werden können;

b. die Berechnung und die Modalitäten der Rückerstattung;

c. die Aufteilung der dem Fonds für Rückerstattung einbezahlten Beträge unter den Versicherern;

d. die Verwaltungskosten des Fonds für Rückerstattungen.

Art. 52c Ausnahme vom Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten

Der Zugang zu amtlichen Dokumenten nach Artikel 5 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 20046 wird verweigert, soweit diese die Höhe, die Berechnung oder die Modalitäten der Rückerstattungen nach Artikel 52b betreffen.

Art. 53 Abs. 1

1Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 41 Absatz 1, 45, 46 Absatz 4, 47, 48 Absätze 1–3, 51, 54d Absatz 2, und 55a kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Gliederungstitel vor Art. 54

5. Abschnitt: Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung

Art. 54 Kostenziele

1Der Bundesrat legt fest, um welchen Prozentsatz die Kosten der Leistungen nach diesem Gesetz im Vergleich zum Vorjahr höchstens ansteigen dürfen (Kostenziele):

6 SR 152.3