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Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 16 Seiten

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Krankenversicherung. BG (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2)

c. Leistungen der Erstberatungsstelle, die mit der Pauschale nach Artikel 40c als abgedeckt gelten.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

1Bis sich ein Verband der Netzwerke zur koordinierten Versorgung gebildet hat, schliessen die Netzwerke zur koordinierten Versorgung einzeln Verträge über die Qualitätsentwicklung mit den Verbänden der Versicherer nach Artikel 58a gemäss der Änderung vom 21. Juni 20197 ab.

2Ärzte und Ärztinnen, die mindestens während der zwei Jahre vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … zugelassen und in der medizinischen Grundversorgung tätig waren, ohne über einen der Weiterbildungstitel nach Artikel 40a Absatz 3 Buchstabe a zu verfügen, können die Funktion einer Erstberatungsstelle nach Artikel 40a Absatz 3 ausüben, wenn sie die spezifischen hausärztlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten anderweitig erworben haben.

3Die kantonalen Referenztarife für stationäre ausserkantonale Wahlbehandlungen müssen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom … den Anforderungen nach Artikel 41 Absatz 1bisentsprechen.

4Können sich die Parteien nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom … auf einen Standard für die elektronische Übermittlung der Rechnungen nach Artikel 42 Absatz 3tereinigen, so legt der Bundesrat den Standard fest.

5Die statistischen Grundlagen zur Einführung der Kostenziele nach den Artikeln 54– 54e müssen spätestens für das zweite Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom… von den Versicherern dem BAG zur Verfügung gestellt werden.

Variante 2 zu Art. 54d: Muss-Bestimmung statt Kann-Bestimmung:

6Die zuständige Behörde ist verpflichtet, spätestens für das achte Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom … bei Überschreitung der Kostenziele Massnahmen nach Artikel 54d zu treffen.

7Beträge, die die Inhaberinnen der Zulassung als Rückerstattungen infolge der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von Arzneimitteln der Spezialitätenliste gemäss bisherigem Recht dem Insolvenzfonds zurückerstattet haben, werden beim Inkrafttreten der Änderung vom… dem Fonds für Rückerstattungen nach Artikel 18 Absatz 2septies Buchstabe b KVG übertragen.

7 BBl 2019 4469