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Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 16 Seiten

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Krankenversicherung. BG (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2)

Art. 41b

Bisheriger Art. 41a

Art. 42 Abs. 2 zweiter Satz und 3ter

2… In Abweichung von Absatz 1 schuldet der Versicherer:

a. den auf ihn entfallenden Anteil an der Vergütung im Fall der stationären Behandlung;

b. die Vergütung der Leistungen, für die das BAG oder das EDI eine Rückerstattung nach Artikel 52b Absatz 1 oder 2 vorgesehen hat.

3terDer Leistungserbringer hat die Rechnungen dem Schuldner in elektronischer Form zu übermitteln. Auf Verlangen der versicherten Person übermittelt er sie ihr kostenlos in Papierform. Die Leistungserbringer und die Versicherer oder deren Verbände vereinbaren einen gesamtschweizerisch einheitlichen Standard für die elektronische Übermittlung der Rechnungen. Wenn sich die Parteien nicht einigen können, legt der Bundesrat den Standard fest.

Art. 42a Abs. 2–3

2Die Versichertenkarte wird für die Rechnungsstellung für Leistungen nach diesem Gesetz verwendet.

2bisSie kann verwendet werden als:

a. Identifikationsmittel nach Artikel 7 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 20155 über das elektronische Patientendossier;

b. Identifikationsmittel für den Kontakt mit den Versicherern.

2terAusserhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes darf sie nur verwendet werden, wenn eine formelle gesetzliche Grundlage dies vorsieht und wenn der Verwendungszweck und die Nutzungsberechtigten bestimmt sind.

3Der Bundesrat regelt das Format der Versichertenkarte. Er kann vorsehen, dass die Karte auf Verlangen der versicherten Person auch in elektronischer Form ausgestellt wird. Er regelt nach Anhören der interessierten Kreise die Abgabe der Karte durch die Versicherer und die anzuwendenden technischen und organisatorischen Vorgaben.

Art. 48a Tarifverträge mit Netzwerken zur koordinierten Versorgung

1Die Tarifpartner vereinbaren Pauschalen nach Artikel 43 Absatz 3 zur Vergütung:

a. der Leistungen, die die Netzwerke zur koordinierten Versorgung anbieten;

b. der Koordination der Leistungen durch die Netzwerke zur koordinierten Versorgung.

2Mit der Vergütung nach Absatz 1 sind alle Ansprüche der Netzwerke zur koordinierten Versorgung für die Leistungen nach diesem Gesetz abgegolten.

5 SR 816.1