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Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 16 Seiten
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Krankenversicherung. BG (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2)
Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 19. Juni 19599 über die Invalidenversicherung
Art. 14 Umfang der medizinischen Massnahmen und Voraussetzungen für die
Leistungsübernahme
1Die medizinischen Massnahmen umfassen:
a. die Behandlungen und die dazugehörenden Untersuchungen, die ambulant oder stationär, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden von:
1. Ärztinnen oder Ärzten,
2. Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren,
3. Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer Chiropraktorin oder eines Chiropraktors Leistungen erbringen;
b. medizinische Pflegeleistungen, die ambulant erbracht werden;
c. die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände;
d. die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation;
e. den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung;
f. die Leistung der Apothekerinnen und Apotheker bei der Abgabe von nach Buchstabe c verordneten Arzneimitteln;
g. die medizinisch notwendigen Transportkosten.
2Für medizinischen Massnahmen gilt Artikel 32 KVG10 sinngemäss. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein; im Fall von seltenen Krankheiten wird die Häufigkeit des Auftretens einer Krankheit berücksichtigt.
3Die Versicherung übernimmt keine Kosten für logopädische Massnahmen.
9 SR 831.20
10 SR 832.10