Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) als indirekter Gegenvorschlag zur eidgenössischen Volksinitiative «Maximal 10% des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)» · 19 Seiten
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6.3.2 Kritiken am GGV
6.3.2.1 Kritik, dass die fiskalische Äquivalenz weiter verletzt wird
Die GDK, viele Kantone und die Gemeinden bemängeln, dass der GGV in die Autonomie der Kantone eingreift, die PV zu regeln und auf die weiteren kantonalen sozialpolitischen Instrumente abzustimmen. Dies wäre ein weiterer Schritt weg von der fiskalischen Äquivalenz, zumal in den letzten Jahren der Bund immer mehr Vorgaben gemacht hat und somit bereits stark in die kantonale Kompetenz eingreift (z.B. Übernahme 80% der Kinderprämien ab 2021, Übernahme von 85% der Forderungen für Verlustscheine nach Art. 64a KVG). Mit dem GGV würde festgeschrieben, welchen Betrag ein Kanton jährlich für die Prämienverbilligung einsetzen müsste. Dies hätte weitreichende Auswirkungen auf die Prämienverbilligungssysteme der Kantone. Heute definieren viele Kantone ein Ziel für die PV, beispielsweise eine maximale verbleibende Prämienbelastung von x Prozent des anrechenbaren Einkommens. Die Mittel richten sich nach diesem Ziel. Die im Budget eingestellten Mittel für die PV sind lediglich eine Schätzung und nicht im Sinne eines Kostendachs zu verstehen. Die Kantone müssten von solchen Systemen wegkommen, wenn sie einen vom KVG bestimmten Betrag zwingend verteilen müssten.
6.3.2.2 Kritik, dass der GGV die strukturschwachen Kantone unverhältnismässig stark belastet
Die GDK, viele Kantone und die Gemeinden weisen darauf hin, dass der Betrag, den der Kanton für die PV einsetzen müsste, sich nicht nur an den Gesundheitskosten, sondern auch an den verfügbaren Einkommen bemisst. Je tiefer die verfügbaren Einkommen in einem Kanton sind, desto grösser der Betrag, den dieser für die PV aufwenden müsste.
Die SVP ergänzt, dass die Abstufung des Mindestanteils lediglich die Problematik verlagert. Jene Kantone, die aufgrund der höheren Kosten mehr PV ausrichten müssen, haben Mehrausgaben, die sie an anderer Stelle kompensieren müssen.
6.3.2.3 Kritik, dass der GGV wenig zielgerichtet wirkt
Die CLASS bemängelt, dass die Lage der Bevölkerung des Kantons Jura, in dem die Prämien (vor der Entlastung) durchschnittlich 19 % des verfügbaren Einkommens ausmachen, durch den GGV nicht verbessert wird. Auf der anderen Seite der Skala profitiert die Zuger Bevölkerung, die durchschnittlich 7 % ihres verfügbaren Einkommens für Prämien ausgeben muss. Zusammenfassend gesagt will der GGV die öffentliche Hand als Ganzes dazu verpflichten, erhebliche Mittel für eine weitere Senkung der Prämien für Haushalte einzusetzen, die diese Kosten bezahlen können, während gleichzeitig nichts getan wird, um andere Haushalte verstärkt zu unterstützen, die unter einer zu hohen Prämienbelastung leiden.
Auch die SP beanstandet, dass der GGV die Bevölkerung der Kantone mit der höchsten Prämienbelastung nicht entlastet (z.B. JU, NE, BS). Hingegen entlastet er Kantone, wo die Prämienbelastung tief ist (z.B. Zug). Dies weil die Kantone JU, NE, BS bereits mehr als 7,5 % der kantonalen Bruttokosten beitragen.
6.3.2.4 Kritik, dass die Auswirkungen des GGV überschätzt werden
Die GDK und viele Kantone weisen darauf hin, dass der erläuternde Bericht die finanziellen Auswirkungen auf die Kantone und die Versicherten überschätzt: Jeder Kanton soll die Prämienverbilligung so regeln, dass diese einem bestimmten Mindestanteil der kantonalen Bruttokosten der OKP entspricht. Der Mindestanteil bemisst sich am Verhältnis der durchschnittlichen Prämien zum verfügbaren Einkommen der Versicherten mit innerkantonalem Wohnsitz. Aufgrund des Wortlauts von Art. 65 Abs. 1ter und den Erläuterungen ist die durchschnittliche