Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) als indirekter Gegenvorschlag zur eidgenössischen Volksinitiative «Maximal 10% des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)» · 19 Seiten

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6.3.3 Änderungsvorschläge zu Art. 65 Abs. 1ter

6.3.3.1 Prämienbelastung der Versicherten in bescheiden wirtschaftlichen Verhältnis-

sen berücksichtigen

Mehrere Teilnehmende beantragen, die Prämienbelastung nicht im Verhältnis zum verfügbaren Durchschnittseinkommen, sondern zum verfügbaren Einkommen der Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu berechnen.

6.3.3.2 Stufenloses Modell vorsehen

Die CLASS spricht sich für ein stufenloses (lineares) Modell der Kantonsbeiträge aus, um sprunghafte Abstände zu vermeiden. Sie bemängelt, dass der Mindestbetrag von einem Jahr zum andern um 50 % steigen kann (Übergang von 5 % auf 7,5 % der Bruttokosten).

Die GDK und viele Kantone weisen darauf hin, dass wenn ein Kanton seine Beiträge erhöht und die verbleibende Prämienbelastung dadurch sinkt, er seine Beiträge im Folgejahr wieder senken könnte. Indem er dies täte, würde aber die verbleibende Prämienbelastung wieder steigen und er müsste im Folgejahr wieder einen höheren Betrag aufwenden. Es könnte sich ein Jo-Jo-Effekt einstellen.

6.3.4 Änderungsvorschläge zu Art. 65 Abs. 1quater

6.3.4.1 Parameter im Gesetz festlegen oder zuerst Kantone anhören

Die GDK und viele Kantone lehnen ab, dass der Bundesrat die massgebenden Prämien bestimmt und regelt, wie die Bruttokosten, das verfügbare Einkommen, die Prämien und der Durchschnitt der Prämien durch die Kantone zu ermitteln sind. Sie fordern, dass er zumindest vorher die Kantone anhört.

Die CLASS weist darauf hin, dass die Parameter, die zur Berechnung herangezogen werden, das Ergebnis erheblich beeinflussen. Diese Parameter müssen daher unbedingt explizit im Gesetz festgelegt werden. Es muss sich dabei um transparente Kennzahlen handeln, die auf Bundesebene berechnet werden und nicht durch kantonale Entscheide beeinflusst werden können (beispielsweise das durchschnittliche steuerbare Einkommen nach Recht der direkten Bundessteuer in den einzelnen Kantonen, die effektive Durchschnittsprämie gemäss Berechnung des BAG für jeden Kanton). Dies schliesst insbesondere den Begriff des verfügbaren Einkommens aus, der stark von politischen Entscheiden der Kantone abhängt.

Für ZH muss die Berechnung der Prämienbelastung der Versicherten für die Kantone einfach und zuverlässig sein. Es darf nicht gefordert werden, dass die prognostizierten Werte nachträglich durch tatsächliche Werte zu ersetzen sind. ZH beantragt, Art. 65 Abs. 1quater KVG zu ergänzen: «Der Bundesrat regelt, wie …. auf der Grundlage von stark vereinfachten Modellrechnungen zu ermitteln sind».

Für die SVP muss die Mitsprache des Parlaments in politisch derart heiklen Fragen stets gewahrt bleiben.

Auch für Economiesuisse müsste eine detaillierte Regelung auf Gesetzesstufe erfolgen oder eine vorgängige Anhörung der Kantone im Gesetz verankert werden.

Der SGB will den Bundesrat nicht ermächtigen, die Definition der Prämienbelastung abzuschwächen.

6.3.4.2 Vorschläge zur Ermittlung der Prämienbelastung

6.3.4.2.1 Nicht auf Standardprämien abstellen