Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) als indirekter Gegenvorschlag zur eidgenössischen Volksinitiative «Maximal 10% des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)» · 19 Seiten

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Prämienbelastung über alle Versicherten eines Kantons gemeint. Für die Berechnung der Auswirkungen wurde aber auf das Monitoring des BAG abgestellt. Dies umfasst nur Modell-haushalte, welche einkommensschwächere Bevölkerungsgruppen darstellen.

6.3.2.5 Kritik an den Daten

Die CLASS geht davon aus, dass die Basisdaten, die zur Simulation der Auswirkungen des Gegenvorschlags verwendet wurden, grobe Fehler enthalten. Der Durchschnitt des verfügbaren Einkommens der Versicherten entspricht nicht der Realität: Ist es tatsächlich glaubhaft, dass das verfügbare Einkommen der Tessiner Bevölkerung im Durchschnitt 30 % über demjenigen der Bevölkerung des Kantons Zürich liegt, während das Haushaltseinkommen im Tessin zu den tiefsten des Landes zählt (gemäss Haushaltsbudgeterhebung des BFS)?

BE erklärt, er richte die Restprämie bei der Sozialhilfe und den EL (max. Prämienverbilligung bis zur Referenzprämie) seit 2012 über das Budget der Sozialhilfe, resp. EL aus. Im 2019 betrugen die Ausgaben für die Restprämien 214 Mio. Franken (154 Mio. Franken EL und 60 Mio. Franken Sozialhilfe). Andere Kantone finanzieren die ganzen Prämien über das PVbudget. Korrekterweise müssen diese Beträge deshalb für BE zur PV hinzugezählt werden. Damit habe BE tatsächlich im 2019 nicht 42 Mio., sondern rund 256 Mio. Franken für PV aufgewendet.

FR erklärt, dass er Sozialhilfebeziehende, Asylbewerbende und Flüchtlinge seit 2014 nicht mehr als eigene Kategorie von PV-Beziehenden führt. Diese haben seither nur Anspruch auf PV gemäss Steuereinschätzung. Dafür werden deren Prämien der OKP, abzüglich der PV, als Sozialhilfeleistungen anerkannt. Diese Beträge betrugen gut 7 Mio. Franken und müssen in den kantonalen PV-Ausgaben berücksichtigt werden, damit die Kantone verglichen werden können.

LU weist darauf hin, dass er im 2019, auf dem die Berechnungen beruhen, rückwirkend für die Jahre 2017 und 2018 Subventionen ausbezahlt hat. Im Monitoring wurden diese Zahlungen als Beiträge an einem im Jahr 2019 bestehenden Anspruch ausgewiesen. Auch bei der Bezügerquote zeigt sich dieses Berechnungsproblem nochmals. In der Folge werden die Mehrkosten für den Kanton Luzern viel zu gering ausgewiesen (0.7 Mio. Fr. anstelle korrekterweise etwa 17.6 Mio. Fr.).

6.3.2.6 Kritik, dass der GGV vollzugsuntauglich ist

TG weist darauf hin, dass die Kantone die Bruttokosten kaum wie in der Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK; SR 832.112.4) aufgrund des Prämiensolls und der Kostenbeteiligungen schätzen können. Die Schätzungen, die das BAG den Kantonen dazu jeweils im Frühjahr für das Folgejahr mitteilt, weichen in den letzten Jahren stark von den definitiv ermittelten Zahlen ab, die es im Oktober für das Folgejahr bekannt gegeben hat. Die Kantone müssen ihre Budgets jedoch bereits im Sommer des Vorjahres erstellen. Die Hochrechnung der Bruttokosten müsste deshalb im Frühjahr erfolgen. Dies ist nicht nur mit einem zusätzlich grossen administrativen Aufwand verbunden, sondern auch mit einem grossen Unsicherheitsfaktor behaftet. Nicht beachtet wird, dass der Datenaustausch mit den Versicherern zu den Prämien jeweils erst am Ende des Folgejahres erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt müssen nicht nur die Kantonsbudgets längst vorliegen, sondern auch die neuen PV-Ansätze kalkuliert sein.

Die Prämienbelastungen seriös und fristgerecht zu berechnen, ist nicht möglich und die Vorlage daher vollzugsuntauglich.