Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) als indirekter Gegenvorschlag zur eidgenössischen Volksinitiative «Maximal 10% des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)» · 19 Seiten
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6 Zur Änderung des KVG als GGV zur PEI
6.1 Teilnehmende, die den GGV begrüssen
Die EVP beurteilt die Stossrichtung des GGV als richtig. Die Kantone sollen einen Mindestbetrag im Verhältnis zu den bei ihren Versicherten anfallenden Bruttokosten der OKP leisten müssen. Die Mehrkosten gegenüber der jetzigen Situation sind mit 0.9 Milliarden Franken pro Jahr zwar erheblich. Auch diese Kosten müssten durch Steuererhöhungen im Gleichgewicht gehalten werden. Ein erheblicher Vorteil des GGV ist jedoch, dass die Kantone Anreize erhalten, ihre Bruttokosten zu dämpfen, um weniger Mittel für die PV zur Verfügung stellen zu müssen. Ein grosser Vorteil ist zudem, dass die Kantone die PV auf ihre anderen Sozialleistungen und Steuern abstimmen können.
Die FDP unterstützt die heutige Finanzierung der Gesundheitskosten. Kopfprämien verbunden mit PV für die Versicherten in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen haben sich bewährt. Die PV soll vorwiegend in der Zuständigkeit der Kantone bleiben. Die abnehmende Beteiligung an den Kosten der PV rechtfertig jedoch, dass der Bund Mindestbeträge festlegt, welche die Kantone gewähren müssen. Der GGV setzt den Kantonen einen Anreiz, ihre Kosten zu dämpfen. Wenn ein Kanton seine Kosten dämpfen kann, muss er weniger zur PV beitragen. Dieses Vorgehen, das unsere föderalistischen Strukturen berücksichtigt, ist der richtige Weg.
Die Mitte sieht das Subsidiaritätsprinzip gefährdet, wenn die Kantone ihren Teil der Kosten für das bewährte System der PV nicht mittragen. Darum beurteilt sie es als sehr kritisch,
dass viele Kantone ihren Anteil an den PV in den letzten Jahren zurückgefahren haben, währenddessen der Bund jedes Jahr einen höheren Anteil trägt. Dies darf nicht sein. Gerade die Kantone tragen für die Kostenentwicklung in ihren Gebieten auch direkt Verantwortung: Kantone machen die Spitalplanung, genehmigen oder erlassen Tarife und werden auch künftig die Zulassung von ambulanten Leistungserbringern steuern. Folglich stehen sie auch bei den PV in der Verantwortung und müssen diese wahrnehmen. Zu begrüssen ist insbesondere, dass der GGV eine Kostenkomponente beinhaltet und somit für die Kantone auch wieder direkte Anreize zur Kostenkontrolle setzt.
PharmaSuisse begrüsst grundsätzlich Bestrebungen die Prämienlast zu reduzieren.
Curafutura begrüsst, dass die Kantone dort mehr an die PV beitragen, wo die verbleibende Prämienbelastung am höchsten ist. Weiter schafft der GGV Anreize, Massnahmen zur Eindämmung der Gesundheitskosten zu ergreifen.
Für Santésuisse ist wichtig, dass sich die Kantone wieder stärker an den PV beteiligen.
Für das Forum muss die PV eine Verbundaufgabe von Kantonen und Bund bleiben. Mit dem GGV wird sich der durchschnittliche Kantonsanteil wieder Richtung 50 Prozent bewegen,
was der ursprünglichen Vorgabe der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) entspricht.
6.2 Teilnehmende, die einen GGV grundsätzlich ablehnen
Für die Zentralschweizer GDK (LU, NW, OW, SZ, UR, ZG), AR, BL, GL, SG und ZH greift der GGV in die Kantonsautonomie ein und ist unvereinbar mit dem Föderalismus.
Für die SVP stellen Bund und Kantone bereits genügend Mittel zur Verfügung. Sie will den Mittelstand nicht über die PV, sondern über die Steuern entlasten. Der Bund soll nur Aufgaben übernehmen, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung bedürfen. Eine einheitliche Regelung der PV ist nicht erforderlich. Die Kantone sind grundsätzlich besser geeignet als der Bund, die PV bedarfsgerecht auszurichten, da sie besser über die Bedürfnisse der eigenen Wohnbevölkerung Bescheid wissen. Um die PV möglichst effizient auszurichten, wären die Möglichkeiten der Entflechtung hin zu den Kantonen zu prüfen.