Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/63: 17.448 n Pa.Iv. Feller. Sport- und Kulturvereine. Anheben der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht · 14 Seiten

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gegen 1 gab die Kommission einer Erhöhung des Umsatzes auf 200 000 Franken den Vorzug und verwarf einen Vorschlag, der eine Erhöhung auf 300 000 Franken vorsah. Ausschlaggebend für den letztgenannten Entscheid war das Bestreben, die nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb so weit wie möglich zu begrenzen (s. auch Kap. 2.1.4 und 5.4).

In der Gesamtabstimmung nahm die Kommission den Vorentwurf einstimmig an.

3 Grundzüge der Vorlage

Der Entwurf sieht vor, die Umsatzgrenze, die für die Mehrwertsteuerbefreiung von Sport- und Kulturvereinen sowie von gemeinnützigen Institutionen massgebend ist, von 150 000 auf 200 000 Franken anzuheben.

Alle anderen geltenden Rechtsbestimmungen bleiben unverändert.

Durch die Anhebung der massgebenden Grenze auf 200 000 Franken würden nach einer groben Schätzung 106 Sport- und Kulturvereine und gemeinnützige Institutionen von der Mehrwertsteuerpflicht befreit (siehe auch Kap. 5.1.1).

4 Erläuterungen zu Artikel 10 MWSTG

4.1 Antrag der Mehrheit

Art. 10

Absatz 2 Buchstabe c: Die Umsatzgrenze für die Steuerpflicht von ehrenamtlich geführten Sport- und Kulturvereinen sowie von gemeinnützigen Institutionen wird von 150 000 um 50 000 auf 200 000 Franken erhöht.

Ansonsten erfolgt keine materielle Änderung des Gesetzestexts.

In der französischen Fassung wird eine sprachliche Präzisierung vorgenommen. Der Begriff «société» wird durch «association» ersetzt.

4.2 Antrag der Minderheit (Schneeberger, Landolt)

Art. 10

Absatz 2 Buchstabe c: Die Umsatzgrenze für die Steuerpflicht von ehrenamtlich geführten Sport- und Kulturvereinen sowie von gemeinnützigen Institutionen wird von 150 000 auf 300 000 Franken erhöht. Nach Ansicht der Minderheit geht der Vorschlag der Mehrheit nicht weit genug, da die Grenze von 200 000 Franken leicht überschritten werde und viele Organisationen somit weiterhin steuerpflichtig blieben. Die Mindereinnahmen (s. Kap. 5) seien moderat und angesichts des gesell-