Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/63: 17.448 n Pa.Iv. Feller. Sport- und Kulturvereine. Anheben der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht · 14 Seiten
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Startgelder für Sportanlässe X
Ausstellen von Lizenzen an Sportler
und Sportlerinnen, Trainer und Traine-
X
rinnen, Schiedsrichter und Schiedsrich-
terinnen
Betreuung von Kindern und Jugendli-
X
chen
Ärztlich verordnete Pflegeleistungen X
Behindertentransporte in Spezialfahr-
X
zeugen
Der Verkauf von Betriebsmitteln, die
für ausgenommene Zwecke gebraucht X
wurden
Werbeleistungen (im Unterschied zum
Sponsoring steht ein konkretes Produkt X
im Vordergrund)
Gastgewerbliche Leistungen (Buvette,
Festwirtschaft wie Bars, Verkaufsstän- X
de für Verpflegung und Getränke)
Bekanntmachungsleistungen (Sponso-
ring)
X
— von und an gemeinnützige In-
stitutionen
Bekanntmachungsleistungen (Sponso-
ring)
— von und an nicht gewinnstrebi- X
ge, ehrenamtlich geführte
Sport- und Kulturvereine
Vermietung von Vereinslokalen * X X
* Die Vermietung von Räumlichkeiten wie Vereinslokalen ist grundsätzlich von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG). Als Gegenausnahme aber ist die Vermietung von Sälen im Hotel- und Gastgewerbe (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. a MWSTG) sowie die Vermietung von einzelnen Räumen in Messe- und Kongresszentren steuerbar (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. f MWSTG).
Wer von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringt und dafür Vorleistungen bezieht, kann die auf diesen Bezügen lastende Mehrwertsteuer nicht abziehen (Art. 21 Abs. 2 MWSTG).