Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/63: 17.448 n Pa.Iv. Feller. Sport- und Kulturvereine. Anheben der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht · 14 Seiten

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Startgelder für Sportanlässe X

Ausstellen von Lizenzen an Sportler

und Sportlerinnen, Trainer und Traine-

X

rinnen, Schiedsrichter und Schiedsrich-

terinnen

Betreuung von Kindern und Jugendli-

X

chen

Ärztlich verordnete Pflegeleistungen X

Behindertentransporte in Spezialfahr-

X

zeugen

Der Verkauf von Betriebsmitteln, die

für ausgenommene Zwecke gebraucht X

wurden

Werbeleistungen (im Unterschied zum

Sponsoring steht ein konkretes Produkt X

im Vordergrund)

Gastgewerbliche Leistungen (Buvette,

Festwirtschaft wie Bars, Verkaufsstän- X

de für Verpflegung und Getränke)

Bekanntmachungsleistungen (Sponso-

ring)

X

— von und an gemeinnützige In-

stitutionen

Bekanntmachungsleistungen (Sponso-

ring)

— von und an nicht gewinnstrebi- X

ge, ehrenamtlich geführte

Sport- und Kulturvereine

Vermietung von Vereinslokalen * X X

* Die Vermietung von Räumlichkeiten wie Vereinslokalen ist grundsätzlich von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG). Als Gegenausnahme aber ist die Vermietung von Sälen im Hotel- und Gastgewerbe (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. a MWSTG) sowie die Vermietung von einzelnen Räumen in Messe- und Kongresszentren steuerbar (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. f MWSTG).

Wer von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringt und dafür Vorleistungen bezieht, kann die auf diesen Bezügen lastende Mehrwertsteuer nicht abziehen (Art. 21 Abs. 2 MWSTG).