Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/63: 17.448 n Pa.Iv. Feller. Sport- und Kulturvereine. Anheben der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht · 14 Seiten

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2.2 Handlungsbedarf und Ziele

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die gegenwärtige Umsatzgrenze von 150 000 Franken für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht für ehrenamtlich geführte, nicht gewinnstrebige Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen relativ schnell überschritten wird. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn ein Sportverein eine Buvette hat, in der gastgewerbliche Leistungen erbracht werden. Zahlreiche Sport- und Kulturvereine werden somit steuerpflichtig, auch wenn der erzielte Umsatz der Alimentierung dieser Organisationen dient und für deren Existenz teilweise unerlässlich ist.

Kultur- und Sportvereine werden in der Regel von ehrenamtlich tätigen Personen geführt. Die mit der Mehrwertsteuerabrechnung verbundenen administrativen Aufgaben sind für Milizpersonen kompliziert, auch wenn die Anwendung der Pauschalsteuersatzmethode für eine Vereinfachung sorgt. Nicht selten werden diese Aufgaben von Treuhänderinnen und Treuhändern übernommen, was eine finanzielle Belastung für diese Institutionen und Vereine bedeutet.

Die vielen ehrenamtlich geführten, nicht gewinnstrebigen Sport- und Kulturvereine sind wichtige Akteure des schweizerischen Milizsystems. Zusammen mit den gemeinnützigen Institutionen erbringen sie viele Leistungen zugunsten unserer Gesellschaft. Ein Beispiel sind die zahlreichen Fussballvereine, die einen wertvollen Beitrag gerade auch für die Integration von Jugendlichen leisten. Aus diesen Gründen hält es die Kommission für angezeigt, diese Organisationen steuerlich und damit auch administrativ zu entlasten und auf diese Weise ihre Aktivitäten insgesamt zu fördern.

2.3 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 17 MWSTG sieht eine Steuerausnahme vor für die Leistungen von Einrichtungen, die an Veranstaltungen zur Mittelbeschaffung von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten auf dem Gebiet des nichtgewinnstrebigen Sports und Kulturschaffens ausüben. Betroffen von dieser Steuerausnahme sind ferner auch die gemeinnützigen Institutionen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex).

Damit die an den betreffenden Veranstaltungen erbrachten Leistungen von der Steuer ausgenommen sind, müssen die Veranstaltungen einzig dazu bestimmt sein, den betreffenden Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu verschaffen. Die Leistungen müssen zudem einen Gelegenheitscharakter aufweisen (max. 6 pro Jahr gemäss der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV]). Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 17 MWSTG erwähnt als Veranstaltungen Basare, Flohmärkte und Tombolas. Die Praxis der ESTV lässt ausser den explizit im Gesetz genannten Veranstaltungen auch Galadiners, Wohltätigkeitsbälle und ähnliche Events zu.

Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass Einrichtungen, die beispielsweise auf dem Gebiet des nichtgewinnstrebigen Sports oder Kulturschaffens tätig sind, steuerpflichtig werden, bloss weil sie aufgrund von Leistungen im Rahmen von