Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/63: 17.448 n Pa.Iv. Feller. Sport- und Kulturvereine. Anheben der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht · 14 Seiten
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heisst, der Kreis der Begünstigten offen ist und deren Interessen im Vordergrund stehen. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig (Art. 56 Bst. g DBG).
Beispiel: Ein Blutspendenzentrum verfolgt gemeinnützige Zwecke, da die Interessen der Begünstigten von Blutspenden die Interessen der Blutspendenden am Blutspenden überwiegen. Es profitiert wegen Gemeinnützigkeit bei den direkten Steuern von einer Befreiung und bei der Mehrwertsteuer von der höheren Umsatzgrenze. Ein Turnverein oder ein Männerchor hingegen verfolgt nicht gemeinnützige Zwecke, da die Interessen an einer gemeinsamen Pflege von Freizeitaktivitäten (Selbsthilfe) die Interessen der Besuchenden eines Turnfestes oder eines Konzertes (Interessen der «Begünstigten») überwiegen.
2.1.1.3 Für die Umsatzgrenze massgebliche Leistungen
Ehrenamtlich geführte, nicht gewinnstrebige Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen erbringen typischerweise vor allem von der Steuer ausgenommene Leistungen, die für die Umsatzgrenze nicht massgeblich sind. Die folgende Tabelle gibt einen nicht abschliessenden Überblick über typischerweise von solchen Institutionen erbrachten Leistungen und ihre steuerliche Behandlung:
Leistungen, die von ehrenamtlich Von der Steuer
geführten, nicht gewinnstrebigen ausgenommen und Steuerbar und Sport- und Kulturvereinen sowie damit für Umsatz- damit für Umsatzgemeinnützigen Institutionen erbracht grenze nicht grenze massgeblich werden: massgeblich
Leistungen im Rahmen der Vereins-
mitgliedschaft, die durch statutarisch
X
festgesetzte Mitgliederbeiträge abge-
golten werden.
Leistungen an Basaren, Flohmärkten,
Galadiners, Tombola- und Lottoveran-
X
staltungen, die dem Fundraising die-
nen5.
Bildungsleistungen, z. B. in den Berei-
X
chen Musik, bildende Kunst oder Sport
Vor Publikum erbrachte kulturelle
Leistungen wie Konzerte, Tanz und X
Theater
Eintrittsgelder zu Kultur- und Sport-
veranstaltungen sowie für Museen, X
historische Stätten, Zoos etc.
5 Siehe unten Kap. 2.3