Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/63: 17.448 n Pa.Iv. Feller. Sport- und Kulturvereine. Anheben der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht · 14 Seiten

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Die Umsatzgrenzen sind keine Freibeträge. Werden sie erreicht, unterliegen sämtliche Leistungen der Mehrwertsteuer und nicht bloss derjenige Anteil, der über die massgebende Umsatzgrenze hinausgeht.

2.1.1.1 Sport- und Kulturvereine

Der Zweck der Steuerbefreiung für ehrenamtlich geführte, nicht gewinnstrebige Sport- und Kulturvereine besteht darin, kleinere Organisationen, deren Milizorgane über keine speziellen Steuerkenntnisse verfügen, von den administrativen und finanziellen Pflichten der Mehrwertsteuerpflicht zu entlasten. Von der höheren Umsatzgrenze für die Steuerpflicht kann profitieren, wer folgende Bedingungen kumulativ erfüllt:

— Es handelt sich um eine juristische Person in der Rechtsform eines Vereins gemäss Artikel 60 ff. ZGB3.

— Ehrenamtlichkeit: Die Vereinsleitung obliegt Personen, die weder vom Verein angestellt sind noch für ihre Tätigkeit entschädigt werden. Nicht als finanzielle Entschädigung gilt die Abgeltung von Auslagen im Rahmen der Erfüllung von Vereinsaufgaben.

— Der Verein handelt nicht gewinnorientiert: Wird dennoch ein Gewinn erzielt, ist das solange unschädlich, als der Gewinn wiederum für den Vereinszweck eingesetzt wird. Demzufolge dürfen die Statuten keine Verteilung des Reingewinns an die Mitglieder vorsehen.

Beispiel: Ein Turnverein oder ein Männerchor sind ehrenamtlich geführte, nicht gewinnstrebige Sport- und Kulturvereine, wenn der Vorstand unentgeltlich tätig ist und keine Erträge an die Mitglieder ausgeschüttet werden. Sie profitieren von einer Befreiung von der MWST-Pflicht bis zu einem Umsatz von 150 000 Franken aus Leistungen, die nicht von der Steuer ausgenommen sind.

Die höhere Umsatzlimite gilt auch für nicht gewinnstrebige und ehrenamtlich geführte Organisationskomitees, die wegen der Einmaligkeit des Anlasses nicht als Verein konstituiert sind.

2.1.1.2 Gemeinnützige Institutionen

Die höhere Umsatzgrenze für gemeinnützige Institutionen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind, wird auch mit der Entlastung von den administrativen und finanziellen Pflichten der Mehrwertsteuerpflicht gerechtfertigt.

Das Mehrwertsteuerrecht verweist hinsichtlich des Begriffs der Gemeinnützigkeit auf das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG4; Art. 56 Bst. g DBG i.V.m. Art. 3 Bst. j MWSTG). Ein Zweck gilt dann als gemeinnützig, wenn er unmittelbar, uneingeschränkt und dauernd im Interesse der Allgemeinheit liegt, das

3SR 210

4 SR 642.11