Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/63: 17.448 n Pa.Iv. Feller. Sport- und Kulturvereine. Anheben der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht · 14 Seiten
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Bericht
1 Entstehungsgeschichte
Die parlamentarische Initiative 17.448 Sport- und Kulturvereine. Anheben der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht wurde am 13. Juni 2017 von Nationalrat Olivier Feller eingereicht. Mit der Initiative soll für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen die Umsatzgrenze bei der Mehrwertsteuerpflicht angehoben werden.
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) befasste sich an ihrer Sitzung vom 4. September 2018 mit der parlamentarischen Initiative, der sie mit 18 zu 2 Stimmen bei 4 Enthaltungen Folge gab.
Am 29. August 2019 stimmte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) dem Beschluss ihrer Schwesterkommission, der Initiative Folge zu geben, mit 5 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu. Gemäss Artikel 111 des Parlamentsgesetzes1 wurde der WAK-N somit der Auftrag zuteil, bis zur Herbstsession 2021 einen Gesetzesentwurf zu erarbeiten.
An ihren Sitzungen vom 7. Oktober 2019 und 27. Januar 2020 beriet die WAK-N eine alternative Umsetzungsvariante zu der in der Initiative vorgeschlagenen Lösung (siehe Kap. 2.3). Diese alternative Variante verwarf sie an der Sitzung vom 18. August 2020 endgültig und nahm den Vorentwurf zur Anhebung der Umsatzgrenze auf 200 000 Franken einstimmig an. Daraufhin beschloss sie, den Vorentwurf in die Vernehmlassung zu schicken.
2 Ausgangslage
2.1 Geltendes Recht
2.1.1 Massgebende Schwelle für die Steuerpflicht von Sport- und Kulturvereinen sowie gemeinnützigen Institutionen
Ehrenamtlich geführte, nicht gewinnstrebige Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen sind von der Mehrwertsteuerpflicht befreit, wenn sie im In- und Ausland weniger als 150 000 Franken Umsatz pro Jahr aus Leistungen erzielen, die nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind (Art. 10 Abs. 2 Bst. c MWSTG2).
Für alle anderen Unternehmen gilt die Umsatzgrenze von 100 000 Franken (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG).